Sozialhilfeempfängerin lebt in stabilem Konkubinat mit AHV-Rentner und Ergänzungsleistungsbezieher: Konkubinatsbeitrag aus Ersatzeinkommen wird voll angerechnet, keine Verletzung von Art. 9 und 12 BV (Art. 89 Abs. 1 lit. b BGG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 142 V 513 · ATF 142 V 513 · DTF 142 V 513
- Datum
- 06.09.2016
- Geschäftsnummer
- BGE 142 V 513
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
A. erhält seit 2012 wirtschaftliche Sozialhilfe der Gemeinde Meilen. Seit August 2014 rechnet die Sozialbehörde im Unterstützungsbudget von A. einen monatlichen Konkubinatsbeitrag von Fr. 780.05 von ihrem Lebenspartner B. an, der als AHV-Rentner Ergänzungsleistungen bezieht. A. und B. rügen dies vor den kantonalen Instanzen und schliesslich beim Bundesgericht. Sie behaupten, die Anrechnung verletze das Recht auf Existenzsicherung nach Art. 12 BV sowie das Willkürverbot nach Art. 9 BV, insbesondere weil Ergänzungsleistungen persönlich zustehen und nicht wie Erwerbseinkommen im Sozialhilfebudget der Partnerin berücksichtigt werden dürften. Sie beantragen die Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheides und die Nachzahlung bereits abgezogener Beträge.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es stellt fest, dass A. und B. in einem stabilen Konkubinat leben und dass B. monatlich Fr. 2'901.– an Einnahmen (AHV-Rente plus Ergänzungsleistungen) erzielt, während sein erweitertes SKOS-Budget Fr. 2'120.95 beträgt; daraus resultiert ein Überschuss von Fr. 780.05, der im Sozialhilfebudget der antragstellenden A. vollumfänglich als Konkubinatsbeitrag angerechnet wird. Diese Anrechnung verletzt weder das Recht auf Existenzsicherung nach Art. 12 BV noch das Willkürverbot nach Art. 9 BV, denn A. erhält weiterhin Sozialhilfe in Höhe von rund Fr. 17'760.– jährlich, während das Konkubinatspaar insgesamt über rund Fr. 52'500.– verfügt – deutlich mehr als ein vergleichbares Ehepaar, dem nur Fr. 28'935.– für den allgemeinen Lebensbedarf und Fr. 15'000.– für Wohnkosten vergütet würden. Die Beschwerdeführer legen nicht dar, warum die Gleichbehandlung von Erwerbs- und Ersatzeinkommen bei der Bemessung des Konkubinatsbeitrags verfassungswidrig sein soll; es ist vielmehr Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes und der Eigenverantwortung. Die Beschwerdelegitimation von B. bleibt offen, da auf die Beschwerde der A. jedenfalls einzutreten ist, was gemäss Art. 89 Abs. 1 lit. b BGG ausreichend ist. Der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege wird nicht erfüllt.
Regeste
Art. 9 und 12 BV; Sozialhilfegesetz und Sozialhilfeverordnung des Kantons Zürich: Anrechnung eines Konkubinatsbeitrages im Sozialhilfebudget. Dem erweiterten SKOS-Budget des nicht unterstützten Konkubinatspartners sind sämtliche Einnahmen (Erwerbseinkommen oder Ersatzeinkommen einschliesslich Ergänzungsleistungen) gegenüberzustellen. Resultiert ein Einnahmenüberschuss, ist dieser bei stabilem Konkubinat im Budget der antragstellenden Person vollumfänglich als Einnahme (Konkubinatsbeitrag) anzurechnen. Dies verletzt - auch im Vergleich zu verheirateten Paaren - weder das Rechtsgleichheitsgebot noch das Willkürverbot und auch nicht das Recht auf Existenzsicherung (E. 5). Regeste Art. 9 et 12 Cst.; loi et ordonnance sur l'aide sociale du canton de Zurich: prise en compte d'une contribution du concubin dans le budget de l'aide sociale. Le budget CSIAS élargi du partenaire non soutenu doit être comparé à toutes les rentrées d'argent (revenu d'une activité lucrative ou revenu de remplacement y compris les prestations complémentaires). L'excédent en résultant est, en cas de concubinage stable, entièrement pris en compte comme revenu (contribution de concubinage) dans le budget de la personne requérante. Cette façon de faire ne viole ni l'égalité de traitement ni l'interdiction de l'arbitraire, ou encore le droit au minimum vital d'existence, également par rapport aux couples mariés (consid. 5). Regesto Art. 9 e 12 Cost.; legge e ordinanza del Canton Zurigo sull'assistenza sociale: computazione di un contributo al concubinato nel fabbisogno riguardante l'assistenza sociale. Il budget COSAS ampliato del concubino non assistito deve considerare tutte le fonti di entrata (salario da attività lavorativa o salario sostitutivo comprensivo di prestazioni complementari). In caso di concubinato stabile, la maggiore entrata che ne dovesse risultare deve essere computata integralmente come introito (contributo al concubinato) nel budget della persona richiedente. Ciò non viola - per confronto alle coppie sposate - né il precetto all'uguaglianza giuridica né il divieto dell'arbitro né tantomeno lede il diritto al minimo esistenziale (consid. 5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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