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Justizze. Art. 8 BGÖ

Bundesverwaltungsgericht

Zugang zu Bundesratsdokumenten über Repatriierung verweigert: Mitberichtsverfahren und Aussenpolitik (Art. 8 Abs. 1 und 4 BGÖ)

Datum
11.08.2026
Geschäftsnummer
A-7657/2024
Abteilung
CH_BVGE_001
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 34 BGG Art. 7 BGÖ Art. 8 BGÖ

Zusammenfassung

Drei Gesellschaften begehren beim Bundesamt für Justiz Zugang zum Bundesratsbeschluss vom Mai 2018 betreffend die Repatriierung blockierter Gelder in Höhe von 800 Millionen Franken zugunsten der Republik Usbekistan sowie zu allen Vor- und Nachbereitungsdokumenten ab Januar 2017. Das Bundesamt für Justiz verweigert den Zugang gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz und leitet einen Teil des Gesuchs mangels Zuständigkeit an die Bundesanwaltschaft weiter. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte empfiehlt, an der Zugangsverweigerung festzuhalten. Die Gesuchstellerinnen verlangen daraufhin eine Verfügung und erheben anschliessend Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen zudem den Ausstand eines Richters wegen angeblicher Befangenheit aufgrund seiner Mitwirkung in früheren Verfahren sowie die Vereinigung mehrerer Beschwerdeverfahren.

Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab und tritt auf das Ausstandsbegehren nicht ein. Das erneute Ausstandsbegehren gegen Instruktionsrichter Jürg Marcel Tiefenthal erweist sich als untauglich, da die Beschwerdeführerinnen lediglich dessen Mitwirkung in früheren Verfahren rügen, ohne konkrete Umstände für eine Befangenheit darzulegen. Das Bundesgericht hat diese Rügen bereits rechtskräftig abgewiesen und bestätigt, dass die blosse Mitwirkung in einem anderen Verfahren keinen Ausstandsgrund bildet.

In der Sache selbst fallen die begehrten Dokumente unter die Ausnahme des Mitberichtsverfahrens gemäss Art. 8 Abs. 1 BGÖ. Die streitgegenständlichen Vorakten 5 bis 10 umfassen den Antrag der Departementsvorsteherin, Begleitschreiben und den Bundesratsbeschluss selbst. Diese Dokumente entstanden während des Mitberichtsverfahrens und dienten der internen Willensbildung des Bundesrates. Der Zugangsausschluss ist endgültig und schliesst jede Interessenabwägung aus, auch nach Erlass des Bundesratsbeschlusses.

Eventualiter wäre der Zugang auch gestützt auf Art. 8 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ zu verweigern. Die Dokumente stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit laufenden Verhandlungen zur Aufteilung eingezogener Vermögenswerte mit Usbekistan. Eine Offenlegung würde die Verhandlungsposition der Schweiz schwächen und die aussenpolitischen Interessen beeinträchtigen, insbesondere gegenüber anderen Staaten, die ähnliche Abkommen anstreben könnten. Die Vorinstanz hat dieses Risiko plausibel dargelegt, wobei es sich um sehr hohe finanzielle Beträge handelt.

Die übrigen prozessualen Anträge auf Edition, Beweiserhebung und Verfahrensvereinigung werden abgewiesen. Die Aktenlage erlaubt eine ausreichende Würdigung des Sachverhalts ohne weitere Beweismittel. Eine Vereinigung mit anderen Verfahren scheidet aus, da unterschiedliche Vorinstanzen und Sachverhalte betroffen sind bzw. das Staatshaftungsverfahren bereits entschieden wurde. Den Beschwerdeführerinnen werden Verfahrenskosten von CHF 1'500 auferlegt; eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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