Zugang zu E-Mails über IWF-Stimmrechtsgruppe Usbekistan: Aussenaussenpolitische Geheimhaltung bestätigt, Personendaten SNB-Mitarbeiter zur neuen Beurteilung zurückgewiesen (Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ)
- Datum
- 11.08.2026
- Geschäftsnummer
- A-2652/2025
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Art. 2 BGÖ Art. 7 BGÖ Art. 10 BGÖ Art. 11 BGÖ Art. 36 DSG Art. 61 VwVG
Zusammenfassung
Drei Unternehmen beantragten beim Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF) Zugang zu amtlichen Dokumenten und elektronischen Textbotschaften betreffend den Wiedereintritt der Republik Usbekistan in die schweizerische Stimmrechtsgruppe im Internationalen Währungsfonds sowie die Repatriierung blockierter Gelder. Das SIF gewährte teilweise Zugang, schwärzte aber Inhalte mit Bezug auf Usbekistan und andere Staaten sowie Personendaten ausländischer Regierungsvertreter und Mitarbeiter der Schweizerischen Nationalbank (SNB). Nach erfolgloser Schlichtung erhoben die Gesuchstellerinnen Beschwerde gegen die Verfügung des SIF und machten geltend, die Schwärzungen seien unbegründet und die Ausnahmetatbestände des Öffentlichkeitsgesetzes nicht erfüllt. Sie forderten insbesondere die Offenlegung der Namen von Bundesbediensteten und SNB-Mitarbeitern sowie die Aufhebung der Einschränkungen aufgrund aussenpolitischer Interessen.
Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerde teilweise gut und weist die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Hinsichtlich der geschwärzten Inhalte zu Usbekistan und anderen Staaten bestätigt das Gericht die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ. Die Dokumente enthalten interne Einschätzungen und Interna ausländischer Staaten, deren Offenlegung ein ernsthaftes Risiko für die aussenpolitischen Interessen und die Zusammenarbeit in der BWI-Stimmrechtsgruppe birgt. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen hatte bereits öffentlichkeitswirksam über Aktivitäten im Zusammenhang mit Usbekistan berichtet, was die Gefahr eines Austritts aus der Stimmrechtsgruppe konkretisiert.
Hingegen erweist sich die pauschale Schwärzung von Personendaten der SNB-Mitarbeitenden als ungenügend begründet. Zwar fällt die SNB gemäss Art. 2 Abs. 2 BGÖ nicht unter das Öffentlichkeitsgesetz, doch gilt dies nicht für Personendaten ihrer Mitarbeitenden in Dokumenten der Bundesverwaltung. Die Vorinstanz hat keine konkreten Nachteile dargelegt, die den betroffenen Personen durch die Namensnennung drohen würden. Da die Beschwerdeführerinnen explizit Zugang zu diesen Daten verlangen, ist eine Anonymisierung ausgeschlossen. Gemäss Art. 9 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 36 DSG ist nun eine vollständige vorläufige Interessenabwägung vorzunehmen und die betroffenen Personen sind gemäss Art. 11 BGÖ anzuhören, bevor eine definitive Entscheidung getroffen wird. Die Sache wird daher zur Durchführung dieser Schritte an das SIF zurückgewiesen.
Ein Ausstandsbegehren gegen den Instruktionsrichter wird mangels Substantiierung nicht behandelt. Weitere Editions- und Beweisanträge sowie Vereinigungsgesuche werden abgewiesen. Den Beschwerdeführerinnen werden fünf Sechstel der Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– auferlegt; eine Parteientschädigung von Fr. 200.– wird zugesprochen.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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