Gesetzesartikel
Art. 23 BPG – Nebenbeschäftigung
1 Entscheid, in dem Art. 23 BPG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.