Gesetzesartikel
Art. 803 OR – Treuepflicht und Konkurrenzverbot
2 Entscheide, in denen Art. 803 OR eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Arbeitnehmer als Geschäftsführer einer Firma beschafft für seine Behörde Material dieser Firma: fristlose Kündigung zulässig, aber Verletzung des rechtlichen Gehörs führt zu Entschädigung (Art. 34b Abs. 1 Bst. a BPG)
- Gesellschafter einer deutschen GmbH mit 12 % Stammanteil verliert Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung wegen arbeitgeberähnlicher Stellung (Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.