Gesetzesartikel
Art. 2 VwVG – Teilweise Anwendbarkeit
2 Entscheide, in denen Art. 2 VwVG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Stiftungen für Mitarbeiterbeteiligungsprogramme sind keine gewerbsmässigen Effektenhändler nach Art. 13 Abs. 3 lit. b StG, weil sie in eigenem Namen und auf eigene Rechnung handeln und keine Gewinnstrebigkeit zeigen (Art. 13 Abs. 3 lit. b StG)
- Rechtsanwalt versäumt Mehrwertsteuerabrechnung für 1. Semester 2022: ESTV schätzt provisorisch Fr. 9'700.– nach pflichtgemäßem Ermessen gemäß Art. 86 Abs. 2 MWSTG
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.