Gesetzesartikel
Art. 109b RTVG – Einführung der Abgabe für Radio und Fernsehen
1 Entscheid, in dem Art. 109b RTVG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.