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Justizze. Art. 28 NSG

Bundesverwaltungsgericht

Teilplangenehmigung für temporäre Bauwerke im Bereich Ort bei der Neuen Axenstrasse: Etappierung zulässig trotz fehlendem selbständigen Nutzen und Unsicherheit des Gesamtprojekts (Art. 28 Abs. 2 NSG)

Datum
18.05.2017
Geschäftsnummer
A-5641/2016
Abteilung
Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 26 NSG Art. 27a NSG Art. 27d NSG Art. 28 NSG Art. 1 RPG Art. 8 RPG Art. 13 RPG Art. 19 RPG Art. 24 RPG Art. 38 RPG Art. 31 VGG Art. 32 VGG Art. 33 VGG Art. 1 VGKE Art. 9 VGKE Art. 4 VIVS Art. 5 VwVG Art. 29 VwVG Art. 44 VwVG Art. 49 VwVG Art. 55 VwVG Art. 56 VwVG Art. 64 VwVG Art. 2 WaG Art. 5 WaV

Zusammenfassung

Die Erbengemeinschaft Aa._______ und die Vereine Alpen-Initiative, Ärztinnen und Ärzte für Umweltschutz sowie VCS Verkehrs-Club der Schweiz haben gegen die Teilplangenehmigung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) für temporäre Bauwerke im Bereich Ort Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Sie rügen insbesondere eine unzulässige Etappierung, mangelhafte Sachverhaltsfeststellung, Verstösse gegen den Reptilien- und Amphibienschutz, gegen den Schutz des Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler (BLN) sowie des Inventars der historischen Verkehrswege (IVS) und gegen die Vorschriften zum Gewässerraum und zur Ufervegetation. Die Beschwerdeführenden beantragen die Aufhebung der Teilplangenehmigung und die Ablehnung des Gesuchs um vorzeitige Teilgenehmigung.

Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerden ab. Es stellt fest, dass die Teilplangenehmigung zwar grundsätzlich nicht zulässig ist, da das Teilprojekt keinen selbständigen Nutzen besitzt und das Gesamtprojekt mit beträchtlichen Unsicherheiten behaftet ist; ausnahmsweise ist sie aber angesichts der geringfügigen Eingriffe in Natur und Landschaftsbild und der fehlenden offensichtlichen Rechtswidrigkeit des Gesamtprojekts zu bejahen. Die temporären Bauwerke im Bereich Ort – eine Strassenüberführung über das Seegleis, eine Auskragung für die Zufahrtsstrasse zu den Liegenschaften 'Alt Sust' und Schutzgerüste – sind Bestandteil des Gesamtprojekts Neue Axenstrasse und dienen der Erstellung des offenen Streckenabschnitts zwischen Sisikoner und Morschacher Tunnel. Der Eingriff in den Lebensraum von Reptilien und Amphibien ist gering, da nur ein sehr kleiner Teil des Reptilienkerngebiets 'K10 Urnerseeufer' betroffen ist und die dort lebenden Arten bereits an bauliche Störungen durch Strasse, Bahn und Sanierungsarbeiten am Seegleis angepasst sind. Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Erstellung während der Sperrung des Seegleises besteht wegen erheblicher Kosten- und Zeitersparnis, besserem Arbeitnehmerschutz, Vermeidung von Konflikten mit dem Bahnverkehr und Sicherstellung der Zufahrt zu den Liegenschaften 'Alt Sust'. Die Standortgebundenheit ist gegeben, weil die Standorte durch das generelle Projekt vorgegeben sind und aufgrund der topographischen Verhältnisse keine verhältnismässigen Alternativen existieren. Die ENHK hat die landschaftsverträgliche Lösung mehrfach bestätigt, und ihre Einschätzung wird vom BAFU geteilt; die temporären Bauwerke tangieren keine IVS-Objekte. Der Eingriff in den Gewässerraum ist gering, da der Mindestabstand zum Urnersee rund zehn Meter beträgt und die Bauwerke wieder vollständig zurückgebaut werden; die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung gemäss Gewässerschutzgesetzgebung sind erfüllt. Die fehlende Koordination zwischen den Plangenehmigungsverfahren für die Axenstrasse und die Sanierung des Seegleises beeinträchtigt die Rechtmässigkeit der Teilplangenehmigung nicht. Die Beschwerden sind daher unbegründet.

Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 7'000.– festgesetzt und je zur Hälfte den beiden Gruppen von Beschwerdeführenden auferlegt. Den Beschwerdeführenden 1–4 wird eine Parteientschädigung von Fr. 500.– und den Beschwerdeführenden 5–7 eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.– zugesprochen, die von den Beschwerdegegnern zu bezahlen sind. Das Gesuch der Beschwerdeführenden 5–7 um Anordnung vorsorglicher Massnahmen wird abgewiesen, da ein Endentscheid vorliegt und Dringlichkeit fehlt.

Die Entscheidung klärt, dass eine Teilplangenehmigung auch dann ausnahmsweise zulässig sein kann, wenn das Teilprojekt keinen selbständigen Nutzen hat und das Gesamtprojekt unsicher ist, sofern die Eingriffe gering sind und das Gesamtprojekt nicht offensichtlich rechtswidrig ist. Sie bestätigt die hohe Beweiskraft der ENHK-Gutachten und die Bedeutung des Augenscheins zur Überprüfung der Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz.

Regeste

Nationalstrassen

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.