Gesetzesartikel
Art. 329f OR – Freizeit, Ferien und Urlaub: Mutterschaftsurlaub
1 Entscheid, in dem Art. 329f OR eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.