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Justizze. Art. 30 MWSTG

Bundesverwaltungsgericht

Karitative Stiftung mit Webshop: Nicht-unternehmerischer Bereich bejaht, Vorsteuerabzug korrigiert, DEZA-Beiträge sind Subventionen (Art. 30 MWSTG)

Datum
28.09.2023
Geschäftsnummer
A-4946/2022
Abteilung
Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 28 MWSTG Art. 30 MWSTG

Zusammenfassung

Eine karitative Stiftung, die neben ihrer gemeinnützigen Tätigkeit auch entgeltliche Leistungen wie einen Webshop betreibt, bestreitet die mehrwertsteuerliche Aufteilung in einen unternehmerischen und einen nicht-unternehmerischen Bereich. Sie macht geltend, dass sämtliche Aktivitäten einschliesslich der Markenförderung und der Durchführung internationaler Projekte dem einheitlichen Unternehmenszweck dienten und Spenden sowie Beiträge der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) als Entgelte zu qualifizieren seien. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat hingegen eine Vorsteuerkorrektur vorgenommen, da sie in den karitativen Tätigkeiten einen vom Unternehmen trennbaren nicht-unternehmerischen Bereich sieht und die DEZA-Beiträge als Subventionen einstuft.

Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde vollumfänglich ab und bestätigt die Vorsteuerkorrektur durch die Eidgenössische Steuerverwaltung.

Die Beschwerdeführerin verfügt neben ihrem unbestrittenen unternehmerischen Bereich (Webshop, Vermietung) auch über einen eigenständigen nicht-unternehmerischen Bereich. Dieser ergibt sich aus der klaren Zweckbestimmung der karitativen Stiftung, die von jener der unternehmerischen Tätigkeit abweicht. Nach aussen ist für Dritte erkennbar, dass Spenden ohne Gegenleistung dem karitativen Zweck dienen, während beim Bezug von Waren im Webshop ein Leistungsverhältnis besteht. Der nicht-unternehmerische Bereich könnte aufgrund des geringen Ertragsanteils des unternehmerischen Bereichs eigenständig existieren; vielmehr dient der kleine unternehmerische Teil der Unterstützung des grossen karitativen Hauptbereichs. Eine Stärkung der Marke oder der Aufbau von Knowhow begründen allein noch keine Ausrichtung auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen, wenn primär Spendengelder generiert werden sollen.

Hinsichtlich der Programmbeiträge der DEZA handelt es sich um Subventionen gemäss Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe und nicht um steuerbare Dienstleistungen. Die DEZA-Vereinbarung zeigt, dass sich der Staat keine individualisierte konkrete Tätigkeit gegen Entgelt beschafft, sondern die Stiftung eigeninitiativ Programme durchführt, welche lediglich mitfinanziert und auf Zielerreichung überprüft werden. Da keine innere wirtschaftliche Verknüpfung zwischen Zahlung und spezifischer Gegenleistung besteht, liegt kein Leistungsaustausch vor.

Da die Beschwerdeführerin vorsteuerbelastete Leistungen sowohl im unternehmerischen als auch im nicht-unternehmerischen Bereich verwendet, ist der Vorsteuerabzug gemäss Art. 30 MWSTG nach dem Verhältnis der Verwendung zu korrigieren. Die angewandte Methode des Aufwandschlüssels ist sachgerecht und wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Die Beschwerde wird daher abgewiesen. Die Verfahrenskosten von CHF 12'500 werden der Beschwerdeführerin auferlegt; eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

Regeste

Mehrwertsteuer

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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