Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsberechtigung klagt gegen Ablehnung der Sicherstellung seiner Leistungen durch den Sicherheitsfonds BVG: Keine aktive Legitimation als einzelner Destinatär (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG)
- Datum
- 02.03.2017
- Geschäftsnummer
- A-1273/2017
- Abteilung
- Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer, Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsberechtigung einer insolvent gewordenen Unternehmung, wandte sich gegen die Verfügung des Sicherheitsfonds BVG, welche die Sicherstellung seiner Leistungen nach Art. 56 Abs. 5 BVG abgelehnt hatte. Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG hatte das Gesuch um Insolvenzleistungen für die Mitarbeiter der Unternehmung gestellt. Streitig war, ob der Beschwerdeführer als einzelner Destinatär aktivlegitimiert war, die Verfügung des Sicherheitsfonds BVG anzufechten.
Das Bundesverwaltungsgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, weil der Beschwerdeführer als einzelner Destinatär nicht aktivlegitimiert war. Gemäss Art. 24 Abs. 1 SFV und Art. 26 Abs. 3 SFV können nur die zahlungsunfähig gewordene Vorsorgeeinrichtung oder die Rechtsträgerin des insolvent gewordenen Versichertenkollektivs als Antragsstellerinnen für Leistungen des Sicherheitsfonds auftreten; die einzelnen Destinatäre sind nicht direkt am Verfahren beteiligt. Vorliegend hatte die Auffangeinrichtung das Gesuch gestellt, nicht der Beschwerdeführer. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts bestätigt zudem, dass einzelne Destinatäre mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht legitimiert sind, Verfügungen des Sicherheitsfonds BVG im Zusammenhang mit der Ausrichtung von Insolvenzleistungen anzufechten (BGE 141 V 650 E. 3.2; BGer 9C_616/2011 E. 3). Dies gilt auch für den vorliegenden Fall, in welchem die Sicherstellung der Leistungen des Gesellschafters und Geschäftsführers mit Einzelzeichnungsberechtigung nach Art. 56 Abs. 5 BVG abgelehnt wurde. Der Beschwerdeführer begründete keine anderen unmittelbaren Nachteile, die ihn als Drittbeschwerdeführenden legitimieren würden. Damit fehlte es an der aktiven Legitimation gemäss Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG. Der Beschwerdeführer gilt als unterliegende Partei und trägt die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG. Eine Parteientschädigung wird weder der Vorinstanz noch der Beschwerdegegnerin zugesprochen, da Träger der beruflichen Vorsorge gemäss Art. 7 Abs. 3 VGKE und ständiger Rechtsprechung keinen Anspruch darauf haben.
Diese Entscheidung verdeutlicht die strikte Trennung zwischen dem Antragssteller (hier: Auffangeinrichtung) und den Begünstigten (hier: einzelne Versicherte) im Insolvenzleistungsverfahren des Sicherheitsfonds BVG und bestätigt die hohe Hürde für eine individuelle Beschwerdebefugnis bei kollektiven Sicherstellungsverfahren.
Regeste
Sicherheitsfonds
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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