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Justizze. Art. 16 ATSG

Bundesgericht

Versicherte beantragt IV-Rente wegen psychischer Beeinträchtigung: Keine Minderung der Arbeitsfähigkeit nach ärztlicher Begutachtung festgestellt, Rentenanspruch verneint (Art. 16 ATSG)

Datum
06.03.2018
Geschäftsnummer
9C 832/2017
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 16 ATSG Art. 97 BGG Art. 105 BGG Art. 109 BGG

Zusammenfassung

Ein Versicherter beantragte Leistungen der Invalidenversicherung. Die IV-Stelle Bern verneinte mit Verfügung vom 25. April 2017 einen Rentenanspruch. Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, das diese mit Entscheid vom 19. Oktober 2017 abwies. Der Versicherte legte daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein und verlangte die Aufhebung beider Entscheide sowie die Rückweisung zur Durchführung ergänzender Abklärungen. Streitig war insbesondere die Bewertung der medizinischen Gutachten und die Frage, ob die Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 16 ATSG gemindert sei.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass das kantonale Verwaltungsgericht zu Recht auf das Gutachten der PMEDA vom 2. September 2016 gestützt hatte, welches eine vollständige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensadaptierten Tätigkeit attestiert hatte. Der Beschwerdeführer legte keine konkreten, objektiv nachvollziehbaren Hinweise vor, die auf wesentliche, bei der polydisziplinären Begutachtung übersehene Aspekte hingewiesen hätten – etwa aus den Berichten der Psychiatrischen Dienste B.________ vom 27. Juni 2017 –, die weitere Abklärungen erforderlich gemacht hätten. Das Gericht betonte, dass die Feststellung der Arbeitsfähigkeit primär auf ärztlichen Befunden zu den gesundheitlichen Beeinträchtigungen und den daraus resultierenden körperlich-funktionellen Belastbarkeitsgrenzen beruhen müsse und dass die erwerbliche Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit am Massstab eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes zu messen sei (Art. 16 ATSG). Zudem wies es die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz als unzulässige appellatorische Kritik zurück, die unter Ausschluss der sachlichen Prüfung zu behandeln sei (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet war, entschied das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten von Fr. 800.– zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Diese Entscheidung verdeutlicht die strenge Handhabung der Beweislast bei der Inanspruchnahme einer IV-Rente und die enge Grenze für die Nachprüfung vorinstanzlicher medizinischer Beurteilungen durch das Bundesgericht.

Regeste

Invalidenversicherung | Invalidenversicherung

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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