Pensionskasse PUBLICA fordert zu viel ausgezahlte Altersrente zurück: Verjährungsfrist nach Art. 35a Abs. 2 BVG wird durch Teilzahlungen unterbrochen (Art. 35a Abs. 2 BVG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 142 V 20 · ATF 142 V 20 · DTF 142 V 20
- Datum
- 07.01.2016
- Geschäftsnummer
- 9C_563/2015
- Abteilung
- II. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Pensionskasse des Bundes PUBLICA hatte nach dem Tod eines ehemaligen Bundesangestellten im Jahr 2011 noch eine Monatsrente ausgezahlt und forderte den Betrag von dessen Sohn und Erben zurück. Nach mehreren Teilzahlungen erhob die Pensionskasse im Dezember 2014 Klage, um den Restbetrag von Fr. 635.– zuzüglich Zinsen einzuklagen und den Rechtsvorschlag in einer laufenden Betreibung aufzuheben. Das kantonale Sozialversicherungsgericht wies die Klage ab, weil es die einjährige Frist nach Art. 35a Abs. 2 BVG als Verwirkungsfrist ansah und diese als verwirkt betrachtete. Die Pensionskasse legte Beschwerde beim Bundesgericht ein.
Das Bundesgericht hob den Entscheid des kantonalen Sozialversicherungsgerichts auf und gab der Klage der Pensionskasse vollumfänglich statt. Es stellte klar, dass die einjährige relative Frist nach Art. 35a Abs. 2 BVG keine Verwirkungsfrist, sondern eine Verjährungsfrist im obligationenrechtlichen Sinne ist. Diese Auslegung ergibt sich aus dem klaren Wortlaut („verjährt“), der systematischen Einordnung im BVG – insbesondere der Verweisung auf die Verjährungsregeln der OR bei Leistungsansprüchen nach Art. 41 Abs. 2 BVG – sowie der bewussten terminologischen Abweichung des Gesetzgebers gegenüber Art. 25 Abs. 2 ATSG, wo er „erlischt“ verwendet, um eine Verwirkungsfrist zu kennzeichnen. Die Entstehungsgeschichte allein rechtfertigt daher nicht die Annahme einer Verwirkungsfrist, zumal dies die gütliche Regelung behindern und Vorsorgeeinrichtungen zwangsläufig zur sofortigen Klage zwingen würde. Im vorliegenden Fall wurden die Teilzahlungen des Erben seit März 2011 jeweils innerhalb eines Jahres geleistet und unterbrachen damit die Verjährungsfrist gemäss Art. 135 Ziff. 1 OR. Der Rückforderungsanspruch war daher bei Klageerhebung im Dezember 2014 noch nicht verjährt. Die Verjährung richtet sich nach Art. 73 Abs. 2 VRAB, welches ausdrücklich auf Art. 35a BVG verweist. Aufgrund dieser Gründe war die Beschwerde begründet. Das Bundesgericht verzichtete auf die Erhebung von Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG) und verneinte einen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG). Damit stellt das Urteil eine klare Klarstellung zur Rechtsnatur der Frist nach Art. 35a Abs. 2 BVG dar und bestätigt die Anwendbarkeit der allgemeinen Verjährungsregeln auf Rückforderungsansprüche in der beruflichen Vorsorge.
Regeste
Art. 35a Abs. 2 BVG; Art. 135 OR; Verjährung des Rückforderungsanspruchs. Die relative einjährige und die fünfjährige Frist zur Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs betreffend zu Unrecht ausgerichteter Leistungen der beruflichen Vorsorge sind Verjährungsfristen im obligationenrechtlichen Sinne (E. 3). Regeste Art. 35a al. 2 LPP; art. 135 CO; prescription de la créance en restitution. Le délai relatif d'une année et le délai de cinq ans pour faire valoir une créance en restitution de prestations de la prévoyance professionnelle touchées indûment sont des délais de prescription au sens du droit des obligations (consid. 3). Regesto Art. 35a cpv. 2 LPP; art. 135 CO; prescrizione di una domanda di restituzione. Il termine relativo di un anno e quello di cinque anni per fare valere una domanda di restituzione riguardante prestazioni della previdenza professionale percepite indebitamente sono termini di prescrizione nel senso del diritto delle obbligazioni (consid. 3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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