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Justizze. Art. 77 VRAB

Bundesgericht

Pensionskasse PUBLICA fordert Rückerstattung von Invalidenrente zurück: Aufhebung des kantonalen Entscheids wegen mangelhafter Aktenführung und unklarer Rechtskraftwirkung (Art. 77 Abs. 1 VRAB)

Datum
05.07.2018
Geschäftsnummer
9C_774/2017
Abteilung
II. sozialrechtliche Abteilung
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 72 VRAB Art. 77 VRAB

Zusammenfassung

Die Pensionskasse des Bundes PUBLICA erhob gegen A.________ eine Klage auf Rückzahlung von Fr. 86'723.80, die sie als Überentschädigung während der Zeit vom 1. Juni 2010 bis 31. Mai 2014 ausbezahlt hatte. Das Kantonsgericht Freiburg wies die Klage ab. Dagegen legte PUBLICA Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein. Streitig war, ob die Vorinstanz den kantonalen Entscheid rechtskonform und auf der Grundlage vollständiger Akten getroffen hatte, insbesondere ob die Rechtskraft eines vorangegangenen IV-Entscheids gegenüber PUBLICA wirksam war und ob die Aktenführung den Anforderungen genügte.

Das Bundesgericht hob den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg vom 3. Oktober 2017 auf und verwies die Sache zur neuen Entscheidung zurück. Es stellte fest, dass die Vorinstanz ihre Pflicht zur geordneten und übersichtlichen Aktenführung verletzt hatte: Es fehlte ein Inhaltsverzeichnis zu den umfangreichen Akten der PUBLICA, die Fundstellen der herbeigezogenen Aktenstücke wurden nicht angegeben, und die Akten waren nicht vollständig geführt, was eine ordnungsgemässen Akteneinsicht und sachgemässe Entscheidfindung unmöglich machte (Art. 77 Abs. 1 VRAB). Zudem war die Rechtskraftwirkung des kantonalen Gerichtsentscheids vom 29. Mai 2017 (608 2016 189) gegenüber PUBLICA nicht nachweisbar, da es sich um eine anonymisierte Internetversion handelte, in der weder im Rubrum noch im Sachverhalt eine Beiladung der PUBLICA vermerkt war – eine Voraussetzung für die Ausdehnung der Rechtskraft (Art. 72 Abs. 1 VRAB). Auch der genaue Streitgegenstand und das Dispositiv der IV-Verfügung vom 22. Juli 2016 blieben unklar, sodass der angefochtene Entscheid mangels vollständiger Aktenführung keiner korrekten Überprüfung zugänglich war und offensichtlich Bundesrecht verletzte (Art. 77 Abs. 1 VRAB). Die materiellen Fragen zur Rückerstattung, etwa zur Verjährung nach Art. 35a BVG (Art. 73 Abs. 2 VRAB) oder zur Rückerstattungspflicht bei ungerechtfertigtem Empfang (Art. 72 Abs. 1 VRAB), wurden daher nicht entschieden. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde umständehalber verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG); eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG). Die Entscheidung unterstreicht die zwingende Bedeutung einer lückenlosen, nachvollziehbaren Aktenführung für die Rechtskontrolle durch höhere Instanzen, insbesondere bei komplexen Sozialversicherungsverfahren mit mehreren parallel laufenden Verfahren (IV, berufliche Vorsorge).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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