Psychisch kranke Arbeitnehmerin mit paranoider Schizophrenie verlangt Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge: Kein Anspruch, weil berufsvorsorgerechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit bereits 1996 eintrat und zeitlicher Konnex zur 2014 festgestellten Invalidität nicht unterbrochen wurde (Art. 23 lit. a BVG)
- Datum
- 03.03.2017
- Geschäftsnummer
- 9C_658/2016
- Abteilung
- II. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 105 BGG Art. 113 BV Art. 23 BVG Art. 26 BVG Art. 28 IVG Art. 29 IVG
Zusammenfassung
Eine Arbeitnehmerin mit paranoider Schizophrenie beantragte vor dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau eine obligatorische Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge. Sie machte geltend, ihre Invalidität sei ab Juli 2014 eingetreten und sie sei zu diesem Zeitpunkt bei der HOTELA Vorsorgestiftung versichert. Die GastroSocial Pensionskasse und die HOTELA Vorsorgestiftung verneinten ihre Leistungspflicht. Das Versicherungsgericht wies die Klage ab, weil die berufsvorsorgerechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit bereits 1996 eingetreten sei und der zeitliche Zusammenhang zur späteren Invalidität nicht unterbrochen worden sei. Die Arbeitnehmerin erhob Beschwerde ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die berufsvorsorgerechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % spätestens im November 1996 mit dem stationären Aufenthalt in der Psychiatrischen Klinik E.________ eingetreten war, als die Beschwerdeführerin bei der B.________ GmbH angestellt war. Seitdem sei ihr Leistungsvermögen gesundheitlich bedingt dauerhaft und erheblich eingeschränkt geblieben. Die verschiedenen Anstellungen von Oktober 1997 bis Juli 2013 seien lediglich als Eingliederungsversuche zu werten, welche den zeitlichen Konnex mit der 2014 (erneut) eingetretenen Invalidität nicht unterbrechen könnten. Die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens genüge nicht, um den zeitlichen Konnex zu unterbrechen; vielmehr sei erforderlich, dass während einer nach den Umständen zu bemessenden Zeitdauer in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 % bestanden habe. Dies sei hier nicht nachgewiesen. Die Beschwerdeführerin habe ihre Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 2 BGG nicht erfüllt, da sie sich nicht substanziiert mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandergesetzt habe. Zudem habe sie ihre Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung verletzt, indem sie nicht darlegte, welche Beweismassnahmen neue verwertbare Erkenntnisse betreffend den Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit bringen könnten. Es bedürfe nicht zwingend einer echtzeitlich ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit zum Nachweis einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen. Bei Schubkrankheiten wie der paranoiden Schizophrenie sei zwar kein allzu strenger Massstab für den zeitlichen Konnex anzulegen, doch bleibe die Voraussetzung der Unterbrechung durch mindestens 80 % Arbeitsfähigkeit bestehen. Damit war der Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge nach Art. 23 lit. a BVG, Art. 26 Abs. 1 und 4 BVG sowie Art. 28 und 29 IVG nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin wurde gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG kostenpflichtig. Diese Entscheidung präzisiert die Anforderungen an den zeitlichen Konnex bei Schubkrankheiten im berufsvorsorgerechtlichen Invaliditätsanspruch und bekräftigt die Bedeutung der tatsächlichen Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 % für dessen Unterbrechung.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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