Versicherte beantragt erneuten Rentenanspruch nach mehreren Diagnosen: Keine anspruchsrelevante gesundheitliche Veränderung seit letzter Verfügung (Art. 17 Abs. 1 ATSG)
- Datum
- 02.12.2019
- Geschäftsnummer
- 9C_636/2019
- Abteilung
- II. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 17 ATSG Art. 61 ATSG Art. 42 BGG Art. 95 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 87 IVV
Zusammenfassung
Eine versicherte Person meldete sich erneut zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung, nachdem ihr Leistungsanspruch Ende Mai 2015 abgewiesen worden war. Sie berief sich auf eine Endometriose, psychische Diagnosen, Rückenbeeinträchtigungen und Hautprobleme sowie neuere medizinische Berichte, darunter einen Verdacht auf Adenomyose und operative Behandlung eines Karpaltunnelsyndroms. Die IV-Stelle des Kantons Aargau wies das Begehren ab, das Versicherungsgericht des Kantons Aargau bestätigte diesen Entscheid. Die Versicherte erhob Beschwerde beim Bundesgericht und beantragte, die IV-Stelle zu verpflichten, den Rentenanspruch neu zu prüfen.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Vorinstanz keine Bundesrechtsverletzung begangen habe, weil es an einer anspruchsrelevanten gesundheitlichen Veränderung seit dem massgeblichen Referenzzeitpunkt – der Verfügung vom 29. Mai 2015 – fehle. Der Verdacht auf Adenomyose wurde als Ausprägung der bereits 2014 diagnostizierten Endometriose gewertet, ohne dass sich daraus neue funktionelle Einschränkungen ergäben; die Rippenschmerzen mit Intensität 7–10/10 waren bereits 2014 dokumentiert. Die Handoperation vom 13. November 2017 führte nur zu einer kurzfristigen Arbeitsunfähigkeit; der Operateur attestierte später keine bleibende Einschränkung, und weitere Abklärungen wurden als nicht indiziert beurteilt. Auch der Bericht der Dr. med. E.________ vom 8. Februar 2019 zeigte eine deutliche Schmerzverbesserung und keine Arbeitsunfähigkeit. Eine psychiatrische Verschlechterung wurde im massgebenden Zeitraum weder geltend gemacht noch ersichtlich. Damit war die Voraussetzung für eine Neuprüfung nach Art. 17 Abs. 1 ATSG und Art. 87 Abs. 2 IVV nicht erfüllt. Die Prüfung der Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 61 lit. c ATSG ergab keinen Mangel, da die antizipierte Beweiswürdigung sachgerecht war. Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 800.– nach Art. 66 Abs. 1 BGG. Das Urteil verdeutlicht die strenge Anforderung an eine „anspruchsrelevante Veränderung“ bei Neuanmeldungen zum Leistungsbezug und die enge Grenze zwischen medizinischer Verschlechterung und revisionsrechtlich wirksamer gesundheitlicher Veränderung.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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