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Justizze. Art. 26 BVG

Bundesgericht

Selbstständiger Arzt mit Morbus Bechterew und Parkinson beansprucht höhere Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge: IV-Feststellung zum Valideneinkommen nicht verbindlich, da offensichtlich unhaltbar (Art. 23 und Art. 26 Abs. 1 BVG)

Datum
18.07.2016
Geschäftsnummer
9C 590/2015
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 23 BVG Art. 26 BVG

Zusammenfassung

Ein selbstständiger Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie meldete sich 2009 bei der Invalidenversicherung an und erhielt ab Januar 2010 eine halbe Invalidenrente. Die Pensionskasse lehnte eine Leistungspflicht ab, weil die IV-Verfügung nach ihrer Ansicht fehlerhaft sei. Der Kläger klagte daraufhin auf Ausrichtung einer höheren Invalidenrente. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich verpflichtete die Pensionskasse zur Auszahlung einer Viertelsrente ab März 2011, wies aber den Anspruch auf eine höhere Rente ab. Der Kläger erhob Beschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, ihm eine Invalidenrente von mehr als 40 % zuzuerkennen. Streitig war insbesondere, ob die IV-Feststellungen zum Valideneinkommen für die Pensionskasse verbindlich sind und ob der Invaliditätsgrad höher als 40 % sei.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Feststellungen der IV-Stelle zum Valideneinkommen offensichtlich unhaltbar seien und daher für die Pensionskasse nicht verbindlich sind. Die IV-Stelle hatte das Valideneinkommen auf der Grundlage der Jahre 1994 bis 1999 festgesetzt, obwohl sie selbst festgestellt hatte, dass die Arbeitsunfähigkeit erst ab Mai 2007 begonnen habe. Ein echtzeitliches ärztliches Attest über eine Arbeitsunfähigkeit liegt erst ab 27. März 2009 vor; das retrospektive Attest der Klinik C. vom 20. Juli 2009, das eine 30-prozentige Einschränkung seit Mai 2007 bescheinigt, reicht nicht aus, um die IV-Feststellung als offensichtlich unrichtig erscheinen zu lassen. Auch die Einkommensentwicklung sowie weitere Umstände – etwa der Wechsel in eine Gemeinschaftspraxis, Umbau der Praxis und Einführung des TARMED – sprechen nicht für eine behinderungsbedingte Einkommenseinbusse vor 2007. Damit ist das vorinstanzlich festgesetzte Valideneinkommen von Fr. 252'854.– (Durchschnitt der Jahre 2004–2008) sachgerecht. Bei einem unbestrittenen Invalideneinkommen von Fr. 146'225.– im Jahr 2011 ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 45–46 %, was lediglich Anspruch auf eine Viertelsrente gemäss Art. 23 und Art. 26 Abs. 1 BVG begründet. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Verfahrenskosten von Fr. 800.– gemäss Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG. Die Entscheidung klärt präzise die Voraussetzungen, unter denen IV-Feststellungen für Vorsorgeeinrichtungen bindend sind, insbesondere den hohen Maßstab der „offensichtlichen Unhaltbarkeit“ im Sinne von Art. 95 lit. a und Art. 97 Abs. 1 BGG.

Regeste

Berufliche Vorsorge (Invalidenrente; Valideneinkommen) | Berufliche Vorsorge

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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