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Justizze. Art. 17 ATSG

Bundesgericht

Versicherter mit ganzer Invalidenrente seit 2009: Aufhebung wegen 37-prozentigem Invaliditätsgrad nach psychiatrisch-rheumatologischer Begutachtung rechtmäßig (Art. 17 Abs. 1 ATSG)

Datum
08.11.2019
Geschäftsnummer
9C_579/2019
Abteilung
II. sozialrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 17 ATSG Art. 109 BGG

Zusammenfassung

Ein Versicherter bezog seit 2009 eine ganze Invalidenrente aufgrund einer schweren depressiven Phase. Die IV-Stelle hob die Rente 2018 auf, nachdem sie aufgrund einer anonymen Verdachtsmeldung eine interdisziplinäre psychiatrisch-rheumatologische Begutachtung in Auftrag gegeben hatte, aus der ein Invaliditätsgrad von 37 Prozent resultierte. Der Versicherter erhob Beschwerde gegen diesen Entscheid, den das kantonale Versicherungsgericht abwies. Er rügte insbesondere, das begutachtende Gutachten erfülle nicht die Anforderungen an ein beweiswertes Gutachten und die wesentliche Veränderung des Invaliditätsgrades sei nicht nachgewiesen.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass das bidisziplinäre Gutachten vom 1. Dezember 2017 beweiswert sei und die darin festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von rund 30 Prozent – bei prognostizierter Verbesserung auf unter 20 Prozent bei optimaler Medikamenten-Compliance – sowie der daraus errechnete Invaliditätsgrad von maximal 37 Prozent die für die Aufhebung der ganzen Rente nach Art. 17 Abs. 1 ATSG erforderliche wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands belegten. Das Gericht verwies darauf, dass die psychiatrischen und rheumatologischen Befunde schlüssig und widerspruchsfrei dargestellt seien und den normativen Vorgaben entsprächen. Die Rüge des Beschwerdeführers, die IV-Stelle habe vor der Begutachtung keine aktuellen Verlaufsberichte eingeholt, wurde zurückgewiesen, da diese Berichte im Einspracheverfahren zu den Akten genommen und sowohl durch eine Psychiaterin des Regionalen Ärztlichen Dienstes als auch durch den begutachtenden Psychiater gewürdigt worden seien. Die Beschwerde wurde daher als offensichtlich unbegründet im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt, wobei auf den kantonalen Entscheid verwiesen wurde. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten nach Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG. Die Entscheidung bestätigt die hohe Beweiskraft interdisziplinärer medizinischer Gutachten bei der Revision von Invalidenrenten und klärt, dass fehlende Vorab-Einholung von Verlaufsberichten nicht automatisch die Beweiswertigkeit entzieht, wenn diese später vollständig berücksichtigt werden.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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