Beschwerdeführerin mit chronischen Rückenschmerzen und psychischen Diagnosen verliert Invalidenrenten-Beschwerde: Keine Arbeitsunfähigkeit nach ABI-Expertise vom 9. März 2020 (Art. 7 ATSG)
- Datum
- 01.07.2022
- Geschäftsnummer
- 9C_512/2021
- Abteilung
- II. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 7 ATSG Art. 8 ATSG Art. 43 ATSG Art. 61 ATSG Art. 29 BV Art. 4 IVG Art. 28 IVG Art. 88a IVV
Zusammenfassung
Eine Frau beantragte Invalidenrente wegen chronischer Rückenschmerzen und psychischer Beeinträchtigungen. Nach mehreren medizinischen Abklärungen und zwei Rückenoperationen gewährte die IV-Stelle ihr zeitlich begrenzte ganze Invalidenrenten, unter anderem vom 1. September 2015 bis 31. März 2016 und vom 1. März bis 30. November 2017. Sie erhob Beschwerde gegen die Entscheidung, weil sie eine unbefristete ganze Invalidenrente ab März 2011 beanspruchte. Das kantonale Sozialversicherungsgericht wies die Beschwerde ab. Dagegen legte sie beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin nur für bestimmte Zeiträume einen Anspruch auf ganze Invalidenrente hat.
Die entscheidenden Gründe waren die polydisziplinäre ABI-Expertise vom 9. März 2020, die eine Arbeitsfähigkeit von 100 % für angepasste Tätigkeiten mit einer Leistungseinbusse von 20 % seit April 2013 feststellte – abgesehen von jeweils drei Monaten vollständiger Arbeitsunfähigkeit nach den beiden Rückenoperationen im September 2015 und März 2017. Die psychiatrische Teilexpertise attestierte eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0), denen keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zukamen. Der psychiatrische Gutachter stellte zudem einen erheblichen sekundären Krankheitsgewinn fest, da die Beschwerdeführerin in fast allen täglichen Belangen von ihrer Familie versorgt wurde, was eine von Passivität geprägte Grundhaltung und Verdeutlichungstendenzen nahelegte. Auch die Inkonsistenz beim Medikamentenkonsum (Stilnox, Alprazolam, Sertralin) mit den Laborbefunden stützte die Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Angaben. Die somatischen Befunde wurden durch die Stellungnahmen der Klinik J.________ (Berichte vom 27. März 2013, 7. Januar 2014, 2. November 2015) und das MEDAS-Bern-Gutachten vom 20. Juni 2016 (80 % Arbeitsfähigkeit ab Januar 2013) bestätigt. Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Wirbelsäulendegeneration seien primär die klinischen Befunde massgeblich, nicht allein neue bildgebende Untersuchungen – dies widerlegte die Behauptung einer andauernden Verschlechterung nach den Operationen. Die Implantation eines Neurostimulators im August 2020 begründete keine höhere Arbeitsunfähigkeit als in der ABI-Expertise festgestellt. Die Vorinstanz verletzte weder den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 43 Abs. 1 ATSG noch die Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Gutachten nach Art. 61 lit. c ATSG. Damit war die Rentenzusprache gemäss Art. 28 IVG, Art. 4 Abs. 1 IVG, Art. 7 ATSG, Art. 8 ATSG und Art. 88a Abs. 1 IVV rechtmässig.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 800.– gemäss Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG.
Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die hohe Beweiskraft einer polydisziplinären ABI-Expertise unterstreicht, insbesondere wenn sie durch klinische Befunde und Laboranalysen gestützt wird, und klare Kriterien für die Beurteilung von sekundärem Krankheitsgewinn und Inkonsistenzen bei der Medikamenteneinnahme aufzeigt.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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