Deutscher Staatsbürger wegen Sexualdelikten an Minderjährigen lebenslänglich tätigkeitsverboten: Landesverweisung bestätigt, kein Härtefall (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB)
- Datum
- 18.08.2026
- Geschäftsnummer
- 6B_240/2026
- Abteilung
- I. Strafrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein 41-jähriger deutscher Staatsbürger, der seit 2005 in der Schweiz lebt und mit einer Schweizerin verheiratet ist, wurde vom Obergericht Zürich wegen Urkundenfälschung, sexueller Handlungen mit einem Kind sowie mehrfachen Besitzes und Verbreitung harter Pornografie zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 19 Monaten verurteilt. Zusätzlich wurde ein lebenslanges Tätigkeitsverbot gegenüber Minderjährigen angeordnet und eine fünfjährige Landesverweisung verfügt. Der Verurteilte wendet sich mit Beschwerde ans Bundesgericht gegen die Landesverweisung und rügt Willkür sowie das Fehlen einer ausreichenden Interessenabwägung. Er macht geltend, dass seine Ehefrau und sein soziales Umfeld in der Schweiz einen schweren persönlichen Härtefall darstellten und die Massnahme unverhältnismässig sei.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde als offensichtlich unbegründet ab, soweit darauf eingetreten wird. Die obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB greift bei Verurteilung wegen sexueller Handlungen mit Kindern und entsprechender Pornografie unabhängig von der konkreten Tatschwere. Eine Ausnahme kommt nur bei kumulativem Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls und fehlendem überwiegendem öffentlichen Interesse in Betracht.
Die Vorinstanz hat das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls sorgfältig geprüft und zu Recht verneint. Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger, wurde in Deutschland geboren und aufgewachsen, hat dort seinen Lehrabschluss gemacht und den Militärdienst absolviert. Trotz seines Aufenthalts in der Schweiz seit 2005 und seiner Heirat mit einer Schweizerin im Jahr 2011 verfügt er über keine Kinder und keine weiteren Familienangehörigen in der Schweiz. Seine prägenden Jugendjahre verbrachte er in Deutschland, er spricht die Sprache und ist mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut. Aufgrund seiner deutschen Berufsausbildung und seiner Arbeitserfahrung ist ihm eine soziale und berufliche Wiedereingliederung in Deutschland ohne Weiteres zumutbar. Auch der Kontakt zu seiner Ehefrau könnte bei Wohnsitznahme in Deutschland aufrechterhalten werden. Die Rügen des Beschwerdeführers erschöpfen sich in appellatorischer Kritik und genügen den erhöhten Begründungsanforderungen für eine Willkürrüge nicht.
Da kein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, durfte die Vorinstanz auf eine Interessenabwägung verzichten. Die Eventualbegründung zur Interessenabwägung bedurfte keiner vertieften Prüfung. Das Argument einer unzulässigen Doppelbestrafung durch die Kombination von Landesverweisung und lebenslangem Tätigkeitsverbot ist haltlos. Auf eine allfällige Verletzung des Freizügigkeitsabkommens ist nicht einzugehen, da der Beschwerdeführer diese Rüge nicht erhoben hat. Die Beschwerde wird gestützt auf Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Dem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- auferlegt.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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