Mann mit ADHS und Depression beantragt rückwirkende ganze Invalidenrente: Arbeitsfähigkeit seit 30. Mai 2018 festgestellt, Anspruch verneint (Art. 7 ATSG)
- Datum
- 04.10.2022
- Geschäftsnummer
- 9C_366/2022
- Abteilung
- II. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 7 ATSG Art. 42 BGG Art. 95 BGG Art. 109 BGG Art. 4 IVG Art. 8 IVG Art. 15 IVG Art. 28 IVG
Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer beantragte bei der Invalidenversicherung Leistungen wegen einer Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörung (ADHS), einer rezidivierenden depressiven Störung und chronischem Husten. Die IV-Stelle Luzern verneinte einen Leistungsanspruch mit Verfügung vom 15. Dezember 2021. Das Kantonsgericht Luzern wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 20. Juni 2022 ab. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des kantonalen Urteils sowie die rückwirkende Zuerkennung einer ganzen Invalidenrente und die Prüfung bzw. Anordnung beruflicher Massnahmen.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Vorinstanz die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit dem 30. Mai 2018 in jeder Tätigkeit uneingeschränkt festgestellt hatte und diese Feststellung nicht offensichtlich unrichtig sei. Die Gutachten des neuropsychologischen Gutachters lic. phil. B. vom 25. Januar 2021 und des psychiatrischen Gutachters Dr. med. C. vom 16. Februar 2021 sowie deren ergänzende Stellungnahmen vom 27. und 28. April sowie vom 4. Mai 2021 erfüllten die Anforderungen an die Beweiskraft; ihre Bewertung durch die Vorinstanz war daher rechtskonform. Der Behandlungsbericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. D. war erst im Vorbescheidverfahren aktenkundig geworden, sodass die Experten erst nachträglich darauf eingehen konnten – was sie in ihren Stellungnahmen vom 27. April und 4. Mai 2021 nachvollziehbar taten. Der Bericht des Dr. med. D. vom 26. Januar 2022, der mit der vorinstanzlichen Beschwerde eingereicht worden war, enthielt laut Vorinstanz keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Experteneinschätzungen. Das Bundesgericht betonte, dass abweichende Einschätzungen des Beschwerdeführers oder seiner behandelnden Ärzte die Beweiskraft eines Administrativgutachtens nicht per se erschüttern, da zwischen Behandlungs- und Begutachtungsauftrag unterschieden werden müsse und den Experten ein Ermessensspielraum zustehe. Die Beschwerdebegründung genügte zudem nicht den Anforderungen des Art. 42 Abs. 2 BGG, da sie sich weitgehend auf appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung beschränkte. Daher war die Beschwerde offensichtlich unbegründet und wurde im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abgewiesen. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 800.– gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG. Die Entscheidung ist insbesondere für die Handhabung von nachträglich eingereichten Behandlungsberichten und die Gewichtung von Administrativgutachten im Invalidenversicherungsrecht von Bedeutung.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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