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Justizze. Art. 23 BVG

Bundesgericht

Versicherter beantragt BVG-Invalidenrente trotz fehlendem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Arbeitsunfähigkeit während des Vorsorgeverhältnisses und späterer Invalidität (Art. 23 lit. a BVG, Art. 88a Abs. 1 IVV)

Datum
02.02.2016
Geschäftsnummer
9C_278/2015
Abteilung
II. sozialrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 23 BVG Art. 88a IVV

Zusammenfassung

Ein Lastwagenchauffeur, der 2008 aus der beruflichen Vorsorge ausgeschieden war, beantragte 2015 rückwirkend ab 2011 eine BVG-Invalidenrente sowie eine überobligatorische Rente. Er argumentierte, seine depressive Störung habe bereits 2007 eingesetzt und stelle einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur später festgestellten 90-prozentigen Invalidität dar. Die Vorsorgeeinrichtung lehnte die Leistungspflicht ab, weil der zeitliche Zusammenhang unterbrochen sei. Das kantonale Versicherungsgericht wies die Klage ab. Der Versicherte erhob Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Begehren, den Entscheid aufzuheben oder zumindest die Sache zurückzuweisen.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es folgte der Vorinstanz, wonach während des Vorsorgeverhältnisses bis März 2008 keine relevante Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 lit. a BVG nachweisbar war: Obwohl eine depressive Störung seit 2007 diagnostiziert wurde, bescheinigte die behandelnde Psychiaterin im November 2007 keine Arbeitsunfähigkeit; eine kurzzeitige Einschränkung von 50 % für zwei Wochen reichte nicht aus; eine relevante Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % für angepasste Tätigkeiten fand erst ab Oktober 2010 Stütze in psychiatrischen Gutachten. Zudem war der Versicherte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses rund 19 Monate lang bei der Arbeitslosenversicherung als voll vermittelbar eingestuft und bezog Taggelder – ein Umstand, der gegen einen ununterbrochenen zeitlichen Zusammenhang spricht. Der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit während des Vorsorgeverhältnisses und der späteren Invalidität ist daher gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV unterbrochen. Die Vorinstanz hatte den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig festgestellt (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG), ihre Beweiswürdigung war nicht willkürlich (Art. 42 Abs. 2 BGG), und die Rechtsanwendung erfolgte ohne Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG). Die Beschwerde war daher unbegründet. Dem Beschwerdeführer wurden die Gerichtskosten auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG), doch wurde sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (Art. 64 BGG), wobei auf die Rückzahlungspflicht nach Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen wurde. Sein Rechtsbeistand erhielt eine Entschädigung aus der Bundesgerichtskasse. Die Entscheidung präzisiert die Anforderungen an den zeitlichen Konnex bei psychischen Erkrankungen und bestätigt die strikte Auslegung des Unterbrechungskriteriums nach Art. 88a Abs. 1 IVV auch bei rezidivierenden Störungen.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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