Gesetzesartikel
Art. 34 AHVV – Zahlungsperioden
2 Entscheide, in denen Art. 34 AHVV eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Geschäftsführer einer insolventen AG haftet solidarisch für ausstehende AHV-Beiträge: faktische Organschaft auch nach Ablauf des formellen Mandats bejaht (Art. 52 AHVG)
- Geschäftsführer haftet für entgangene Sozialversicherungsbeiträge der Gesellschaft trotz Austritt vor Schlussrechnung: Schadenersatzanspruch nach Art. 52 AHVG zulässig
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.