Verwaltungsratspräsident haftet für ausstehende AHV-Beiträge der Konkursfirma: Beschwerde wegen zu niedrigem Streitwert nicht zugelassen (Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG)
- Datum
- 11.11.2020
- Geschäftsnummer
- 9C_187/2020
- Abteilung
- II. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 82 BGG Art. 85 BGG Art. 86 BGG Art. 100 BGG
Zusammenfassung
Ein Verwaltungsratspräsident wurde von der kantonalen Ausgleichskasse zur Zahlung von Schadenersatz für ausstehende AHV-Beiträge seiner konkursierten Firma verpflichtet. Er erhob Beschwerde gegen den Entscheid des kantonalen Sozialversicherungsgerichts, das seine Rüge abgewiesen hatte, und beantragte die Aufhebung des Entscheids sowie eine Neuberechnung des Schadens. Streitig war insbesondere, ob die Schadensbemessung auf der effektiv ausbezahlten Lohnsumme oder auf einer höheren Summe beruhen müsse. Der Beschwerdeführer machte zudem geltend, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung hinsichtlich der Haftungsvoraussetzungen nach Art. 52 AHVG.
Das Bundesgericht trat auf die öffentlich-rechtliche Beschwerde nicht ein, weil der Streitwert unter der gesetzlichen Grenze von Fr. 30'000.– lag und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorlag. Der Beschwerdeführer hatte den Streitgegenstand vor der Vorinstanz ausschliesslich auf die Bemessung des Schadens beschränkt – konkret auf die Frage, ob die Schadenersatzforderung auf einer Lohnsumme von Fr. 129'765.– statt Fr. 154'024.– für das Jahr 2015 zu berechnen sei. Seine später vor dem Bundesgericht vorgetragenen Ausführungen zu anderen Haftungselementen wie Verschulden und Sorgfaltsmassstab stellten eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstands dar und konnten daher nicht geprüft werden. Damit fehlte es an der Voraussetzung des Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG für die Zulässigkeit der Beschwerde, da weder der Streitwert die Mindesthöhe erreichte noch eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne von Art. 85 Abs. 2 BGG vorlag. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wurde abgewiesen, weil die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt hatte: Sie hatte sich ausreichend mit seinem Vorbringen zur Schadenshöhe auseinandergesetzt, indem sie auf seinen eigenen Lohnangaben im Konkursverfahren und auf die von ihm gemeldete Lohnsumme Bezug nahm und erklärte, warum nicht auf die Abrechnung zur Arbeitslosenentschädigung abgestellt werden könne. Die Gerichtskosten von Fr. 1400.– wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Das Urteil ist bemerkenswert als klare Bestätigung der strikten Handhabung des Streitwerterfordernisses bei Haftungsfragen nach Art. 52 AHVG und der engen Auslegung dessen, was eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 85 Abs. 2 BGG darstellt.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Eigentümer klagt gegen Baubewilligung für Schulhaus-Erweiterung wegen übermässigen Sportlärms: Bundesgericht ordnet Reduktion der Abendnutzung auf 21:00 Uhr an (Art. 8 Abs. 2 LSV)
- Geschäftsführer haftet für AHV-Beiträge trotz späterer Rückzahlung des Lohns: Lohnbezug ist entscheidend, nicht die anschliessende Darlehensgewährung (Art. 52 AHVG)
- AG verpasst mehrfach Fristen für Steuererklärung 2020 trotz zweier Fristerstreckungen: Ermessensveranlagung und Nichteintreten in Einsprache rechtmässig (Art. 164 Abs. 2 StG/TG)
- Führerausweisentzug wegen Geschwindigkeitsüberschreitung um 44 km/h ausserorts und gefährlichem Überholmanöver mit Streifkollision: Mindestdauer von zwei Jahren nach Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG ist zwingend (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG)
- Türkische Staatsangehörige mit Kindern beantragt Härtefallbewilligung wegen häuslicher Gewalt: Kein bundesrechtlicher Anspruch auf Aufenthalt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG)
- Beschwerde gegen Baubewilligung für Mobilfunkanlage am Standort ZRKU in Wohnzone: Kaskadenmodell der Gemeinde Küsnacht wurde willkürfrei angewandt (Art. 22 Abs. 2 lit. a und Art. 23 RPG)
- Kollektive Kapitalanlage mit direktem Grundbesitz stellt bei Umstellung von KAG- auf OR-Rechnungslegung keine doppelten Wertberichtigungen steuerlich geltend: Periodizitätsprinzip verletzt, Nachholung unzulässig (Art. 24 StHG)
- Eigentümerin klagt gegen Rückbauverzicht für Terrainaufschüttungen und Stützmauern im Waldabstand: Vorinstanz unterlässt erforderliche Interessenabwägung, Rückbau verhältnismässig (Art. 36 BV)