Justizze.

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Justizze. Art. 9 ELG

Bundesgericht

Versicherte mit Dreiviertelsrente beantragt Ergänzungsleistungen: Unterhaltszahlungen an Ehefrau und erwachsene Tochter in Portugal nicht anrechenbar, weil nicht rechtsverbindlich festgelegt und Unterhaltspflicht gegenüber Tochter entfällt (Art. 9 Abs. 1 ELG)

Datum
09.08.2018
Geschäftsnummer
9C_160/2018
Abteilung
II. sozialrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 99 BGG Art. 9 ELG Art. 10 ELG Art. 11 ELG Art. 10 ELV Art. 277 ZGB

Zusammenfassung

Ein Versicherter, der eine Dreiviertelsrente sowie eine Dreiviertelskinderrente der Invalidenversicherung bezieht, beantragte Ergänzungsleistungen zur AHV/IV für das Jahr 2016. Er machte monatliche Unterhaltszahlungen von Fr. 1'400.– an seine in Portugal lebende Ehefrau und erwachsene Tochter geltend und verwies auf familienrechtliche Unterhaltspflichten nach dem ZGB. Das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich wies den Anspruch ab. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich bestätigte diesen Entscheid. Der Versicherte erhob Beschwerde ans Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des kantonalen Entscheids sowie die Feststellung eines jährlichen Ergänzungsleistungsanspruchs von Fr. 2'249.60; alternativ beantragte er die Rückweisung an die Vorinstanz. Die Beschwerdegegnerin beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, weil der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat. Entscheidend war, dass die geltend gemachten monatlichen Unterhaltszahlungen von Fr. 1'400.– an Ehefrau und Tochter in Portugal nicht als anrechenbare Ausgaben berücksichtigt werden konnten: Es bestand weder eine vertragliche noch eine richterliche oder behördliche Festsetzung dieser Zahlungen, sodass Bestand und Höhe der Unterhaltspflicht nicht rechtsverbindlich festgelegt waren (Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG). Zudem besteht für einen Bezüger von Ergänzungsleistungen aus Gründen der Unzumutbarkeit keine Unterhaltspflicht gegenüber einem volljährigen Kind (Art. 277 Abs. 2 ZGB), sodass für die 1996 geborene Tochter kein Unterhalt geschuldet war. Darüber hinaus überstiegen die anrechenbaren jährlichen Einkünfte des Beschwerdeführers in Höhe von Fr. 37'597.– die anrechenbaren Ausgaben von Fr. 32'620.– deutlich, sodass bereits aus diesem Grund kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen bestand (Art. 9 Abs. 1 ELG). Das Bundesgericht stellte zudem klar, dass das eingereichte Patientenfrageblatt vom 21. März 2018 ein echtes Novum darstellte und daher nicht berücksichtigt werden konnte (Art. 99 Abs. 1 BGG). Für die Kostenentscheidung stützte sich das Gericht auf Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG, für die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege auf Art. 64 Abs. 1 BGG und für die spätere Ersatzpflicht auf Art. 64 Abs. 4 BGG. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es klargestellt hat, dass familienrechtliche Unterhaltspflichten nur dann als Ausgaben anerkannt werden, wenn sie rechtsverbindlich festgelegt sind – bloße tatsächliche Zahlungen genügen nicht, insbesondere wenn sie an im Ausland lebende Familienmitglieder geleistet werden.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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