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Justizze. Art. 26 BVG

Bundesgericht

Stiftung Auffangeinrichtung BVG verlangt Regress von Pensionskasse für Invalidenrente wegen psychischer Erkrankung: Sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität bejaht (Art. 23 lit. a BVG, Art. 26 Abs. 1 BVG, Art. 28 und 29 IVG)

Datum
19.12.2018
Geschäftsnummer
9C_158/2018
Abteilung
II. sozialrechtliche Abteilung
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 10 BVG Art. 23 BVG Art. 26 BVG Art. 28 IVG Art. 29 IVG

Zusammenfassung

Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG erhob Klage gegen die Pensionskasse B.________ mit der Forderung, diese sei zur Zahlung einer Invalidenrente zuzüglich Zinsen zu verurteilen, weil die Versicherte A.________ während ihres Versicherungsverhältnisses bei der Pensionskasse B.________ eine psychische Erkrankung entwickelt habe, die später zur Invalidität geführt habe. Die Pensionskasse B.________ bestritt, dass sich die psychischen Leiden bereits während des bestehenden Versicherungsverhältnisses manifestiert hätten. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Klage ab. Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG erhob Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.

Das Bundesgericht hob den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich auf und verwies die Sache zur Neuentscheidung zurück. Es stellte fest, dass die psychischen Leiden der Versicherten bereits während der Versicherungsdeckung bei der Pensionskasse B.________ – also bis zum 9. Oktober 2005 – manifest wurden und das Krankheitsgeschehen erkennbar mitprägten. Dies ergibt sich aus mehreren konkreten Umständen: Erstens lässt sich die protrahierte Arbeitsabstinenz und verzögerte Heilung nicht durch den somatischen Residualzustand nach der Scapulahalsfraktur erklären; vielmehr wurden bereits in den Berichten der Klinik E.________ vom Februar bis Juli 2005 Schmerzen beschrieben, die sich orthopädisch nicht erklären liessen und schliesslich zur Kündigung führten. Zweitens wurde die Versicherte bereits ab spätestens Juli 2005 mit Psychopharmaka (Surmontil) behandelt, was auf eine frühe Manifestation einer depressiven Störung hindeutet. Drittens erfolgte ab 11. Oktober 2005 eine stationäre Abklärung in der Rheumaklinik mit Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode und attestierter 50-prozentiger Arbeitsunfähigkeit – unmittelbar nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses bei der Pensionskasse B.________. Die zeitliche Nähe dieses Behandlungsbeginns zum Ende des Versicherungsverhältnisses stützt die Annahme einer bereits vorher bestehenden psychischen Erkrankung. Damit besteht sowohl ein zeitlicher als auch ein sachlicher Zusammenhang zwischen der während des Versicherungsverhältnisses bei der Pensionskasse B.________ eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der später eingetretenen Invalidität gemäss Art. 23 lit. a BVG, Art. 26 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 28 und 29 IVG. Der Anspruch auf Leistungspflicht der Pensionskasse B.________ ist daher grundsätzlich gegeben. Die Vorinstanz muss nun über den klageweise geltend gemachten Regressanspruch neu entscheiden, insbesondere unter Berücksichtigung der Vorbringen der Pensionskasse B.________ zu Bestand, Höhe und Verjährung der Forderung. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.– trägt die Beschwerdeführerin gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass ein IV-Entscheid zwar grundsätzlich verbindlich ist, aber bei der Prüfung des sachlichen Zusammenhangs im Rahmen der beruflichen Vorsorge eine freie Prüfung durch die BVG-Einrichtung zulässt, und weil sie konkret darlegt, welche medizinischen Indizien (frühe Psychopharmakabehandlung, fehlende somatische Erklärung, zeitliche Nähe der psychiatrischen Diagnose) für die Manifestation einer psychischen Erkrankung während der Versicherungsdeckung sprechen.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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