Versicherter mit Invaliditätsgrad 40–50 % verlangt Berechnung der beruflichen Vorsorge-Rente auf Vollzeitbasis: IV-Verfügung bindet Pensionskasse, da Gesundheitsbedingtheit der Pensumsreduktion auf 80 % nicht offensichtlich unhaltbar (Art. 23 BVG)
- Datum
- 08.01.2016
- Geschäftsnummer
- 9C_154/2015
- Abteilung
- II. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 16 ATSG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 23 BVG Art. 24 BVG Art. 26 BVG Art. 28 IVG Art. 29 IVG
Zusammenfassung
Ein Versicherter beantragte vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, dass seine berufliche Vorsorge-Rente auf der Grundlage eines Vollzeitpensums berechnet werde, weil die Reduktion seines Arbeitspensums auf 80 % im Jahr 2004 gesundheitsbedingt gewesen sei. Die Pensionskasse hatte die Rente auf Basis des 80%-Pensums berechnet, gestützt auf eine Verfügung der IV-Stelle vom 24. März 2009, die einen Invaliditätsgrad von 40 % bis August 2005 und danach 50 % festgestellt hatte. Das kantonale Gericht wies die Klage ab, weil es die Pensumsreduktion als aus privaten bzw. invaliditätsfremden Gründen erfolgt ansah. Der Versicherter erhob Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Begehren, den Entscheid aufzuheben und die Rente neu auf Vollzeitbasis zu berechnen.
Das Bundesgericht hob den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern auf und gab der Klage statt. Es stellte fest, dass die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 24. März 2009 ausdrücklich festhielt, der Versicherte sei aus gesundheitlichen Gründen seit Jahren nicht mehr vollumfänglich erwerbstätig, und ermittelte das Valideneinkommen auf Basis des 80%-Pensums unter Anwendung des Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG. Diese Feststellung ist für die Pensionskasse verbindlich, sofern sie in das Vorbescheidverfahren einbezogen wurde und die IV-Betrachtungsweise nicht offensichtlich unhaltbar ist. Das Bundesgericht hielt fest, dass die psychiatrischen Gutachten von Dr. med. E.________ vom 15. Dezember 2007 und von pract. med. F.________ vom 10. Juni 2005 bestätigten, dass bereits ab 1998 bzw. im Zeitraum April bis Juni 2004 eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 20 % bestand und der Versicherte trotz aller Anstrengung das Pensum nicht über 80 % steigern konnte. Auch die neurologische Einschätzung von Dr. med. G.________ vom 17. März 2004, die eine nur leicht herabgesetzte Arbeitsfähigkeit attestiert, ohne diese zu quantifizieren und ohne psychische Diagnosen einzubeziehen, rechtfertigt keine offensichtliche Unhaltbarkeit der IV-Verfügung. Die Leistungseinstellung der Unfallversicherung vom 9. Dezember 2003 betrifft ausschliesslich unfallkausale Folgen und lässt die psychischen Einschränkungen ausser Betracht. Damit ist die IV-Verfügung für die Pensionskasse verbindlich, und die Rente ist auf der Grundlage des Vollzeitpensums zu berechnen, wie Art. 23 BVG, Art. 24 Abs. 1 BVG und Art. 26 Abs. 1 BVG sowie Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG und Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG vorsehen. Die Gerichtskosten von Fr. 800.– werden der unterliegenden Pensionskasse auferlegt. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es klärt, dass die Bindungswirkung einer IV-Entscheidung für die berufliche Vorsorge auch dann besteht, wenn die medizinische Einschätzung auf einem interdisziplinären Befund beruht und einzelne Fachgutachten nicht widerspruchsfrei sind – entscheidend ist allein, ob die IV-Betrachtungsweise offensichtlich unhaltbar ist.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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