Arbeitsloser Musiklehrer weigert sich zweimal, sich für das Einsatzprogramm ProWiv zu bewerben: Einstellung der Anspruchsberechtigung wegen unzumutbarer Ablehnung einer arbeitsmarktlichen Massnahme (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG)
- Datum
- 22.04.2016
- Geschäftsnummer
- 8C_909/2015
- Abteilung
- I. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 30 AVIG Art. 42 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 99 BGG Art. 105 BGG
Zusammenfassung
Ein Arbeitsloser beantragte Leistungen der Arbeitslosenversicherung und wurde mehrfach aufgefordert, sich für ein Einsatzprogramm zu bewerben. Er leistete zwei Weisungen des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums zur Bewerbung für das Programm ProWiv keine Folge. Daraufhin stellte das kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit seine Anspruchsberechtigung für insgesamt 59 Tage ein. Der Betroffene erhob Einsprache und danach Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, das diese abwies. Gegen diesen Entscheid legte er Beschwerde ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Einstellung der Anspruchsberechtigung für 23 und 36 Tage. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer zweifach – am 11. und 26. November 2014 – den Weisungen des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums Chur zur telefonischen Bewerbung für das Einsatzprogramm ProWiv nicht nachkam. Diese Weigerung stellt eine Verletzung der Kontrollvorschriften dar, die nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG zur Einstellung der Anspruchsberechtigung führt, wenn sie ohne entschuldbaren Grund erfolgt. Das Bundesgericht übernahm die Feststellung der Vorinstanz, dass die Präsenzzeiten des Programms mit seiner selbstständigen Tätigkeit als Musiklehrer nicht kollidieren; es sah daher keinen Grund, die Teilnahme als unzumutbar anzusehen. Auch sein Vorbringen, er wolle seine selbstständige Erwerbstätigkeit ausbauen, änderte daran nichts. Da der Beschwerdeführer zudem keine Einwendungen gegen die Dauer der verfügten Einstellungen vortrug, war die Beschwerde unbegründet. Die Gerichtskosten von Fr. 500.– wurden ihm gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG auferlegt. Die Entscheidung verdeutlicht, dass die bloße Ausübung einer selbstständigen Nebentätigkeit nicht automatisch eine arbeitsmarktliche Massnahme unzumutbar macht, solange zeitliche Überschneidungen fehlen und kein weiterer entschuldbarer Grund vorliegt.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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