Amtsvorsteherin verlangt Lohnfortzahlung nach Krankheit während Kündigungsfrist: Streitwert zu niedrig, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zugelassen (Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG)
- Datum
- 10.04.2019
- Geschäftsnummer
- 8C_823/2018
- Abteilung
- I. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 82 BGG Art. 85 BGG Art. 86 BGG Art. 89 BGG Art. 90 BGG Art. 100 BGG
Zusammenfassung
Eine ehemalige Amtsvorsteherin des Kantons Wallis erhob Beschwerde gegen einen Entscheid des Kantonsgerichts Wallis, mit dem dieser ihre Klage abgewiesen hatte, die Verlängerung ihrer Kündigungsfrist infolge einer Krankheit vom 17. bis 19. November 2017 auf den ganzen Monat Dezember 2017 zu erstrecken und ihr entsprechende Lohnfortzahlung zu gewähren. Sie berief sich auf kantonale Bestimmungen zur Verlängerung der Kündigungsfrist bei Krankheit sowie auf eine analoge Anwendung des Art. 336c OR. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass die Kündigungsfrist sich nur um die drei Krankheitstage verlängere und das Arbeitsverhältnis daher am 3. Dezember 2017 ende. Die Beschwerdeführerin rügte vor dem Bundesgericht sowohl die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch subsidiär eine Verfassungsbeschwerde wegen willkürlicher Anwendung kantonalen Rechts.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht ein, weil der Streitwert von Fr. 8'946.60 zuzüglich Kinderzulagen den gesetzlich erforderlichen Mindestbetrag von Fr. 15'000.- gemäss Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG nicht erreichte und zudem keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorlag. Nach ständiger Rechtsprechung stellt die Anwendung und Auslegung einer nicht frei überprüfbaren kantonalen Norm keine solche Frage dar, und es fehlte an einer planwidrigen Unvollständigkeit oder einem qualifizierten Schweigen im kantonalen Gesetz, das eine analoge Anwendung des Bundesrechts hätte rechtfertigen können.
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wies das Bundesgericht ab, weil die Vorinstanz die kantonale Regelung zur Verlängerung der Kündigungsfrist infolge Krankheit – Art. 58 Abs. 3 kGPers – nicht willkürlich angewandt hatte. Der klare Wortlaut der Norm, die Gesetzesmaterialien und die systematische Einordnung in das kantonale Personalrecht zeigten, dass der Gesetzgeber bewusst von einer analogen Anwendung des Art. 336c OR abgesehen und stattdessen eine eigenständige, auf Gleichbehandlung mit Lehrpersonen ausgerichtete Lösung gewählt hatte. Die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis infolge der drei Krankheitstage bis zum 3. Dezember 2017 verlängert sei, stand im Einklang mit dem Wortlaut von Art. 58 Abs. 1 und Abs. 3 kGPers und entsprach dem Gestaltungsspielraum des kantonalen Gesetzgebers.
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt werden, gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG.
Die Entscheidung ist insbesondere für Fälle relevant, in denen Beschwerden gegen kantonale Entscheide im öffentlich-rechtlichen Arbeitsrecht erhoben werden und der Streitwert die Zulässigkeitsgrenze nicht erreicht – hier führt dies konsequent zum Nichteintreten, unabhängig vom Sachvorbringen. Zudem bestätigt das Urteil die enge Grenze für die Annahme einer Willkür bei der Auslegung kantonaler Normen, die bewusst vom Bundesrecht abweichen.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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