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Justizze. Art. 4 ATSG

Bundesgericht

Krankenschwester nach Zeckenstich mit chronischen Beschwerden: Unfallversicherer darf Taggeld per 31. Juli 2011 einstellen, weil Kausalzusammenhang mit Neuroborreliose nicht überwiegend wahrscheinlich ist (Art. 4 ATSG)

Datum
22.03.2016
Geschäftsnummer
8C_777/2015
Abteilung
I. sozialrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 4 ATSG Art. 61 ATSG Art. 97 BGG Art. 105 BGG Art. 29 BV

Zusammenfassung

Eine Krankenschwester beantragte beim Bundesgericht die Aufhebung des kantonalen Entscheids, der ihre Beschwerde gegen die Einstellung des Taggelds durch die Unfallversicherung abgewiesen hatte. Sie machte geltend, ihre seit August 2005 anhaltenden Beschwerden – darunter schmerzhafte Nackenverspannungen, starke Kopfschmerzen, Schlaf- und Gleichgewichtsstörungen, wandernde Gelenkschmerzen sowie Konzentrationsstörungen – seien Folge einer durch den Zeckenstich vom 10. August 2005 ausgelösten Borreliose bzw. Neuroborreliose. Die Versicherung argumentierte, der medizinischen Aktenlage zufolge bestehe kein überwiegend wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem aktuellen Beschwerdebild. Die Versicherte rügte zudem Verletzung ihres rechtlichen Gehörs und unvollständige Sachverhaltsaufklärung.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Einstellung des Taggelds per 31. Juli 2011. Es stellte fest, dass der Zeckenstich vom 10. August 2005 sämtliche Merkmale des Unfallbegriffs nach Art. 4 ATSG erfüllt und daher als versicherter Unfall gilt. Obwohl die Vorinstanz anerkannte, dass überwiegend wahrscheinlich eine durch den Zeckenstich hervorgerufene Borreliose-Infektion stattgefunden hat, kam sie – unter Würdigung sämtlicher medizinischer Gutachten – zum Schluss, dass das aktuelle Beschwerdebild nicht überwiegend wahrscheinlich Folge einer Neuroborreliose ist. Insbesondere die interdisziplinären Gutachten der gutso vom 6. Juli 2011 und der asim vom 31. Dezember 2012, ergänzt durch Stellungnahmen beratender Ärzte der Versicherung, sprechen überwiegend wahrscheinlich gegen einen Zusammenhang des heutigen Beschwerdebildes mit einer aktiven oder floriden Lyme-Borreliose oder einer Neuroborreliose. Die entgegenstehenden Berichte des Dr. med. F.________ und des PD Dr. med. G.________ wurden als nicht überzeugend bewertet. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Stellungnahmen vom Oktober 2015 galten als unzulässige Noven und waren unbeachtlich. Der Einwand einer Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen Nichtzustellung der Indexberechnung an den infektiologischen Teilgutachter war unbegründet, da dieser bereits Kenntnis von den zugrundeliegenden Laborbefunden hatte. Der Bericht des Dr. med. L.________ vom 26. März 2014 bestätigte lediglich eine durchgemachte, nicht aber eine aktuell wirksame Neuroborreliose und vermochte die vorinstanzliche Beurteilung nicht zu entkräften. Der Verzicht auf weitere Abklärungen war gerechtfertigt, da keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten waren. Damit war die Einstellung der Leistungen rechtmässig. Die Gerichtskosten von Fr. 800.– wurden der Beschwerdeführerin auferlegt. Das Urteil verdeutlicht die hohe Beweislastanforderung im Unfallversicherungsrecht: Auch bei anerkanntem Unfall und Infektion muss der Kausalzusammenhang mit dem aktuellen Gesundheitszustand überwiegend wahrscheinlich sein, um Leistungen fortzusetzen.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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