Versicherter mit Knieverletzungen beantragt Invalidenrente ab 2012: Kein Anspruch wegen fehlender 10%-Invalidität und kein Lohnabzug für Alter oder Beeinträchtigung (Art. 18 Abs. 1 UVG)
- Datum
- 26.02.2016
- Geschäftsnummer
- 8C 754/2015
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 16 ATSG Art. 42 BGG Art. 97 BGG Art. 105 BGG Art. 18 UVG Art. 28 UVV
Zusammenfassung
Ein Versicherter der Unfallversicherung beantragte vor dem Bundesgericht die Zusprechung einer Invalidenrente ab 1. März 2012. Er berief sich auf zwei Unfälle – einen Fussballunfall 1996 am rechten Knie und einen Tennisunfall 2003 am linken Knie – sowie auf verstärkte Beschwerden am rechten Knie ab Sommer 2009. Die SUVA hatte ihm zwar Integritätsentschädigungen für beide Knie zugesprochen, aber einen Rentenanspruch verneint. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich bestätigte diese Verweigerung. Der Versicherte erhob Beschwerde zum Bundesgericht und machte geltend, sein Invalideneinkommen sei aufgrund seines Alters und seiner gesundheitsbedingten Einschränkungen niedriger als das Valideneinkommen, weshalb ein Abzug vom Tabellenlohn und damit ein Invaliditätsgrad von mindestens 10 % zu errechnen sei.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Verweigerung der Invalidenrente. Es stellte fest, dass nach Art. 18 Abs. 1 UVG ein Anspruch auf Invalidenrente nur besteht, wenn die Invalidität mindestens 10 % beträgt. Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades war ein Einkommensvergleich zwischen dem Invalideneinkommen und dem Valideneinkommen erforderlich. Beide Einkommen wurden – wie vom kantonalen Gericht festgestellt – auf der Grundlage desselben Tabellenlohns der Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelt, da der Versicherte nach dem Unfall keine Erwerbstätigkeit mehr ausübte. Ein Abzug vom Tabellenlohn für das Invalideneinkommen war nach Art. 28 Abs. 4 UVV und der Rechtsprechung (BGE 126 V 75) nicht gerechtfertigt, weil der Versicherte auf Kaderstufe im Baugewerbe weiterhin leidensangepasste, überwiegend sitzende Tätigkeiten ausüben konnte, die auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verfügbar waren und nicht schlechter bezahlt wurden als vergleichbare Positionen mit höheren physischen Anforderungen. Auch das Alter des Versicherten rechtfertigte keinen Abzug, da es sich bei einem einheitlichen Tabellenlohn sowohl auf das Valid- als auch auf das Invalideneinkommen auswirken würde und sich daher gegenseitig aufheben würde. Die Verneinung des Rentenanspruchs war daher rechtskonform. Gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG wurden die Gerichtskosten von Fr. 800.– dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Entscheidung ist insbesondere bemerkenswert, weil sie klärt, dass ein fortgeschrittenes Alter im Unfallversicherungsrecht grundsätzlich nicht automatisch zu einem Lohnabzug führt, wenn Valid- und Invalideneinkommen vom gleichen Tabellenlohn ausgehen.
Regeste
Unfallversicherung (Invalidenrente) | Unfallversicherung
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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