Versicherte beantragt höhere unbefristete Invalidenrente wegen depressiver Störung und somatoformer Schmerzstörung: Keine invalidisierende Wirkung nachgewiesen, Beschwerde abgewiesen (Art. 7 ATSG, Art. 8 Abs. 1 ATSG)
- Datum
- 20.04.2017
- Geschäftsnummer
- 8C_71/2017
- Abteilung
- I. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 7 ATSG Art. 8 ATSG Art. 17 ATSG Art. 61 ATSG Art. 42 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 29 BV Art. 4 IVG Art. 28 IVG Art. 28a IVG Art. 29 IVG Art. 88a IVV
Zusammenfassung
Eine Versicherte erhob Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, der eine befristete Viertelsrente zugesprochen hatte. Sie verlangte eine höhere unbefristete Invalidenrente sowie Eingliederungsmassnahmen. Streitig war insbesondere, ob ihr Gesundheitszustand – bestehend aus einer depressiven Episode und einer somatoformen Schmerzstörung – eine dauerhafte und erhebliche Arbeitsunfähigkeit begründet. Die Versicherte wandte ein, das PMEDA-Gutachten sei durch Befangenheit beeinträchtigt, die Untersuchungsdauer sei zu kurz gewesen, spätere Krankenhausberichte zeigten eine Verschlechterung ihres Zustands und die Diagnostik sei unvollständig. Sie rügte zudem, die Vorinstanz habe nicht auf alle ihre Einwände eingetreten.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerin keine sachbezogene Begründung für ihren Antrag auf Eingliederungsmassnahmen vorgebracht hatte, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Das PMEDA-Gutachten vom 18. September 2014 sei nicht zu beanstanden, da das Bundesgericht bereits in einem anderen Fall die Befangenheitsvorwürfe gegen die PMEDA verneint hatte. Die Diskrepanzen zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten der Versicherten sprächen gegen das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens gemäss Art. 7 ATSG, Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 4 Abs. 1 IVG, Art. 28a Abs. 3 IVG, Art. 29 Abs. 3 IVG und Art. 88a Abs. 1 IVV. Spätere Arztberichte der Klinik D.________ vom 5. April und 9. Mai 2016 erlaubten keine Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 7. September 2015, da der fluktuierende Verlauf der Erkrankung eine solche Schlussfolgerung nicht zulasse. Die depressive Störung sei zudem noch nicht als behandlungsresistent anzusehen, da die ambulante Therapie nicht konsequent genug erfolgt sei und eine Monotherapie erst erwogen worden sei. Das PMEDA-Gutachten habe zum Verlauf des Gesundheitszustandes hinreichend Stellung genommen, indem es das Aktendossier gründlich geprüft und die wesentlichen ärztlichen Dokumente zusammenfassend wiedergegeben habe. Die Vorinstanz habe sich zudem nur mit den für den Entscheid wesentlichen Punkten auseinandersetzen müssen, was sie getan habe. Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die strenge Prüfung von Diskrepanzen im Verhalten bei somatoformen Störungen und die enge Handhabung der Zulässigkeit späterer Arztberichte bei fluktuierenden psychischen Erkrankungen bestätigt.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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