IV-Rente: Mangelhaft begründete Gesamtarbeitsfähigkeit im polydisziplinären Gutachten, Sache zur Einholung eines Gerichtsgutachtens zurückgewiesen (Art. 61 lit. c ATSG)
- Datum
- 11.08.2026
- Geschäftsnummer
- 8C_203/2026
- Abteilung
- IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine 1969 geborene Frau ohne Berufsausbildung, seit 2011 nicht mehr auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig, meldete sich am 29. August 2022 bei der IV-Stelle Schaffhausen zum Leistungsbezug an. Sie machte eine psychische Erkrankung, eine chronisch obstruktive Lungenkrankheit (COPD) sowie Arthrose geltend. Nach einem abgebrochenen Aufbautraining erstellte das Begutachtungszentrum Basel GmbH (BEGAZ) am 5. Februar 2024 ein polydisziplinäres Gutachten. Gestützt darauf verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. Juni 2024 einen Rentenanspruch. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen wies die Beschwerde am 10. Februar 2026 ab. Die Versicherte rügte vor dem Bundesgericht die mangelhafte Begründung der Gesamtarbeitsfähigkeit im Gutachten und beantragte die Zurückweisung der Sache zur Einholung eines Gerichtsgutachtens.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut und weist die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück, damit diese ein klärendes Gerichtsgutachten einholt.
Die Vorinstanz verletzte Bundesrecht, indem sie das BEGAZ-Gutachten vom 5. Februar 2024 trotz fehlender schlüssiger Begründung als hinreichende Beweisgrundlage akzeptierte. Zwar gaben die Gutachter eine Einschätzung der Gesamtarbeitsfähigkeit ab, doch fehlte in der Expertise jede nachvollziehbare Darstellung der Konsensbesprechung, auf der die Annahme einer 70-prozentigen Arbeitsfähigkeit beruhte. Statt weitere Abklärungen zu tätigen oder die Konsensbeurteilung nachzufordern, interpretierte die Vorinstanz eigenständig medizinische Fragen und nahm dabei keine zulässige freie Beweiswürdigung gemäss Art. 61 lit. c ATSG vor. Insbesondere berücksichtigte sie die ORL-Diagnose eines rezidivierenden benignen paroxysmalen Lagerungsschwindels (BPLS) nicht, obwohl dieser im Teilgutachten mit einer 20-prozentigen Einschränkung in adaptierter Tätigkeit belegt war und der neurologische Gutachter explizit darauf verwiesen hatte. Da die Leistungseinschränkungen aus Depression und Schwindelbeschwerden unterschiedliche Ursachen hatten, waren sie nicht einfach ineinander aufgegangen. Angesichts konkreter Indizien gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens hätte die Vorinstanz zwingend ein gerichtlich angeordnetes Gutachten einholen müssen.
Da die Arbeitsfähigkeit nicht rechtsgenüglich abgeklärt ist, kann über den Rentenanspruch und die Höhe des Tabellenlohnabzugs nicht abschliessend befunden werden. Die übrigen Einwände betreffend den ausgebliebenen Eingliederungserfolg bleiben daher offen.
Die Rückweisung zur erneuten Abklärung gilt als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG. Die Gerichtskosten von 800 Franken werden der IV-Stelle auferlegt, welche zudem eine Parteientschädigung von 3'000 Franken an den Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin auszurichten hat. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gegenstandslos.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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