Deutscher Grenzgänger begehrt Invalidenrente über Befristung hinaus: Restarbeitsfähigkeit mit 55 Jahren trotz gescheiterter Vermittlung verwertbar, keine ergänzende Abklärung nötig (Art. 7 Abs. 2 ATSG)
- Datum
- 25.08.2026
- Geschäftsnummer
- 8C_244/2026
- Abteilung
- IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein 1967 geborener deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland arbeitete bis September 2019 als Dachdecker-Grenzgänger in der Schweiz. Nach Rückenbeschwerden und mehreren Operationen meldete er sich im Februar 2021 bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle sprach ihm eine befristete ganze Invalidenrente bis Ende Dezember 2021 zu und lehnte weitere Leistungen ab. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde gegen diesen Entscheid ab. Der Versicherte rügt vor dem Bundesgericht eine Verletzung des Grundsatzes "Eingliederung vor Rente" sowie des Untersuchungsgrundsatzes, da eine zwischenzeitlich durchgeführte Arbeitsvermittlung erfolglos geblieben sei und seine Restarbeitsfähigkeit wegen Alters und gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr verwertbar sei.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Ablehnung einer Invalidenrente über den 31. Dezember 2021 hinaus. Die Vorinstanz hat den Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt, indem sie auf das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom Oktober 2022 abstellte und keine ergänzende medizinische Abklärung einholte. Zwar ergab der Abschlussbericht der Arbeitsvermittlung vom Juni 2024, dass Bewerbungen aufgrund der gesundheitlichen Beschwerden scheiterten, doch stützte sich der Eingliederungsberater dabei wesentlich auf subjektive Selbstangaben des Versicherten ohne verlässliche Daten zur tatsächlichen Belastbarkeit. Da kein Belastungstraining oder Arbeitsversuch stattfand, reichten diese Ergebnisse nicht aus, um die gutachterliche Beurteilung ernsthaft in Zweifel zu ziehen.
Hinsichtlich der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit stellte das Bundesgericht fest, dass der Versicherte zum massgebenden Zeitpunkt der Gutachtenerstellung 55 Jahre alt war und somit noch eine Aktivitätsdauer von fast zehn Jahren verblieb. Trotz eines eingeschränkten Belastungsprofils (leichte Arbeiten bis 5 kg, keine Zwangshaltungen) steht ihm ein genügend breites Spektrum an Verweistätigkeiten offen. Die gescheiterte Arbeitsvermittlung ist nicht entscheidend, da der Eingliederungsberater selbst keine verlässlichen Angaben zur Leistungsfähigkeit hatte. Zudem bezog der Versicherte in Deutschland Arbeitslosengeld, was für eine Vermittlungsfähigkeit spricht. Eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit wurde daher zu Recht verneint.
Die Beschwerde ist unbegründet, weshalb dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten von Fr. 800.- auferlegt werden.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Invalidenrente wegen Dysthymia: Vollständige Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit festgestellt, Sache zur neuen Bemessung zurückgewiesen (Art. 28 Abs. 1 IVG)
- Invalidenrente verneint wegen schuldhafter Verletzung der Mitwirkungspflicht durch Aggravation (Art. 43 Abs. 3 ATSG)
- Selbstständiger Reinigungsfachmann stürzt auf Treppe: Kein Rentenanspruch, Integritätsentschädigung von 15 % bestätigt (Art. 16 ATSG)
- Unfallversicherer streiten über Kausalität Schulterprothese: Spätfolgen Unfall 2010 bejaht, Gutachterkosten Zürich auferlegt (Art. 45 Abs. 1 ATSG)
- IV-Rente verneint nur aufgrund reiner Aktenbeurteilung ohne persönliche Untersuchung: Verletzung Untersuchungsgrundsatz, Sache zur Einholung polydisziplinären Gutachtens zurückgewiesen (Art. 43 Abs. 1 ATSG)
- IV-Rente: Mangelhaft begründete Gesamtarbeitsfähigkeit im polydisziplinären Gutachten, Sache zur Einholung eines Gerichtsgutachtens zurückgewiesen (Art. 61 lit. c ATSG)
- Gesuchsteller Ergänzungsleistungen mit monatlichem Überschuss: Unentgeltliche Rechtspflege mangels Bedürftigkeit abgewiesen (Art. 61 lit. f ATSG)
- Krankenversicherungsbeschwerde mangels Begründung und vollständiger Akten nichtig: Nichteintreten im vereinfachten Verfahren (Art. 61 lit. b ATSG)