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Justizze. Art. 43 ATSG

Bundesgericht

Invalidenrente verneint wegen schuldhafter Verletzung der Mitwirkungspflicht durch Aggravation (Art. 43 Abs. 3 ATSG)

Datum
19.08.2026
Geschäftsnummer
8C_754/2025
Abteilung
IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 43 ATSG Art. 99 BGG

Zusammenfassung

Eine 1980 geborene Versicherte begehrt von der IV-Stelle Aargau eine ganze Invalidenrente. Nach Ablehnung durch die IV-Stelle und das Versicherungsgericht Aargau erhebt sie Beschwerde ans Bundesgericht. Sie rügt insbesondere die Beweiswürdigung zweier medizinischer Gutachten und macht geltend, das zweite Gutachten sei nicht fachgerecht erstellt worden. Zudem reicht sie neue medizinische Literatur ein und beantragt unentgeltliche Rechtspflege.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Ablehnung des Rentenanspruchs sowie die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege.

Die Vorinstanz stützte sich auf ein bidisziplinäres Gutachten vom 22. Juli 2024, welches aufgrund zahlreicher Diskrepanzen, einer ausgeprägten Ja-Sage-Tendenz, fehlendem Medikamentennachweis im Blut und auffälliger Symptomvalidierung von einer Aggravation ausging. Die Beschwerdeführerin habe durch dieses Verhalten eine zuverlässige Beurteilung ihres Gesundheitszustands verunmöglicht und damit ihre Mitwirkungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG schuldhaft verletzt, nachdem sie am 9. Mai 2024 darauf hingewiesen worden war. Die daraus resultierende Beweislosigkeit geht zu ihren Lasten.

Hinsichtlich der neu eingereichten Fachliteratur und Präsentation handelt es sich um ein unzulässiges unechtes Novum gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG, da diese Beweismittel weder im kantonalen Verfahren eingereicht wurden noch deren verspätete Einreichung begründet wurde. Der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs verfängt nicht, da eine sachgerechte Anfechtung des Urteils ohne Weiteres möglich war. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, erfolgt die Erledigung im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Schriftenwechsel. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen und der Beschwerdeführerin werden Gerichtskosten von Fr. 800.- auferlegt.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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