Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 61 ATSG

Bundesgericht

Unfallversicherer streiten über Kausalität Schulterprothese: Spätfolgen Unfall 2010 bejaht, Gutachterkosten Zürich auferlegt (Art. 45 Abs. 1 ATSG)

Datum
18.08.2026
Geschäftsnummer
8C_628/2025
Abteilung
IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 61 ATSG

Zusammenfassung

Eine 1979 geborene Versicherte erlitt im Mai 2010 einen Arbeitsunfall mit Knie- und Schulterkontusion bei der SWICA Versicherungen AG. Nach persistierenden Beschwerden erfolgte 2013 eine Schulteroperation; die SWICA sprach eine Integritätsentschädigung, verneinte aber eine Rente. Ab Mai 2017 arbeitete die Versicherte als Hauswartin bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG und stürzte im Dezember 2017 auf Eis, was im Oktober 2018 zur Implantation einer Schultertotalprothese führte. Beide Versicherer verneinten ihre Leistungspflicht ab September bzw. August 2018 wegen fehlender Kausalität. Das Obergericht Graubünden wies die Sache bezüglich der SWICA zur neuen Beurteilung zurück und bestätigte die Leistungseinstellung der Zürich. Dagegen erhoben sowohl die Versicherte als auch die SWICA Beschwerde ans Bundesgericht.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Versicherten ab und heisst die Beschwerde der SWICA teilweise gut, indem es die Kosten der Oberexpertise der Zürich auferlegt. Die Beschwerde der Versicherten scheitert, da das Bundesgericht an seine frühere Rechtsauffassung gebunden bleibt, wonach die Omarthrose und die spätere Prothesenimplantation zumindest teilweise Spätfolgen des Unfalls vom 12. Mai 2010 sind. Gemäss der überzeugenden Oberexpertise vom 23. Mai 2024 hatte der Sturz vom Dezember 2017 lediglich eine vorübergehende Aktivierung der Arthrose bewirkt; der Status quo sine war spätestens am 10. August 2018 wiederhergestellt. Da keine richtunggebende Verschlimmerung durch den zweiten Unfall vorlag, besteht für die Zeit danach ausschliesslich eine Leistungspflicht der SWICA als Trägerin der Spätfolgenversicherung.

Hinsichtlich der Kostenverteilung rügt die SWICA zu Recht, dass ihr die Kosten der Oberexpertise in Höhe von Fr. 8'000.- auferlegt wurden. Zwar verletzte die SWICA ihren Untersuchungsgrundsatz bezüglich möglicher Spätfolgen des ersten Unfalls, doch diente das Obergutachten primär der Klärung der Kausalität des Unfalls vom Dezember 2017. Da die Zürich ihrer Untersuchungspflicht bezüglich dieses Ereignisses nicht hinreichend nachkam, sind ihr diese spezifischen Gutachterkosten gemäss Art. 45 Abs. 1 ATSG aufzuerlegen. Hingegen bleibt die Vorinstanz bei der vollen Parteientschädigung zugunsten der Versicherten gegen die SWICA bestehen, da diese gezwungen war, gegen beide Versicherer vorzugehen und insoweit obsiegte, als ihr weiterhin Leistungen zustehen. Dies entspricht Art. 61 lit. g ATSG. Die Gerichtskosten vor Bundesgericht tragen die unterliegende Versicherte und die SWICA je zur Hälfte.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

Verwandte Entscheide