Versicherte mit Depression, Kniearthrosen und Schulterbeschwerden erhält nur halbe Invalidenrente: Invaliditätsgrad von 50 % für Teilperioden bestätigt, Rückweisung ab November 2017 zulässig (Art. 8 ATSG)
- Datum
- 25.11.2019
- Geschäftsnummer
- 8C_683/2019
- Abteilung
- I. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 7 ATSG Art. 8 ATSG Art. 42 BGG Art. 90 BGG Art. 91 BGG Art. 92 BGG Art. 93 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 4 IVG Art. 28 IVG Art. 72bis IVV Art. 88a IVV
Zusammenfassung
Eine Versicherte beantragte vor dem Bundesgericht die Aufhebung eines kantonalen Entscheids, mit dem ihr ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente verwehrt worden war. Sie hatte sich wegen Depression, Adipositas, beidseitiger Kniearthrosen und linker Schulterbeschwerden bei der Invalidenversicherung angemeldet. Die IV-Stelle hatte ihr eine befristete halbe Rente zugesprochen. Das kantonale Verwaltungsgericht bestätigte diesen Anspruch für bestimmte Zeitabschnitte und wies die Sache für die Zeit ab November 2017 an die IV-Stelle zurück, damit diese weitere Abklärungen zur Arbeitsfähigkeit tätige. Die Versicherte rügte vor dem Bundesgericht insbesondere die Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts, den Verzicht auf ein Gerichtsgutachten und die Rückweisung.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Es stellte fest, dass das kantonale Verwaltungsgericht zu Recht einen materiellen Teilentscheid über den Rentenanspruch für die Zeit vom 1. Mai 2015 bis 31. Mai 2016 sowie vom 1. August bis 31. Oktober 2017 getroffen hatte, was nach Art. 91 lit. a BGG selbstständig anfechtbar war. Für die Zeit ab November 2017 handelte es sich hingegen um einen Zwischenentscheid, gegen den nach Art. 93 Abs. 1 BGG nur unter engen Voraussetzungen Beschwerde erhoben werden kann; diese waren hier nicht erfüllt, da weder ein nicht wieder gutzumachender Nachteil noch ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten dargetan war. Das kantonale Gericht hatte zutreffend das SMAB-Gutachten vom 22. Juni 2017 als beweiskräftig gewürdigt, das aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung, einer Periarthropathia humeroscapularis links und beidseitiger Gonarthrosen eine aktuelle Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit feststellte. Die Vorinstanz hatte den Verlauf der Arbeitsfähigkeit retrospektiv korrekt rekonstruiert und dabei die Invaliditätsgrade nach Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV und Art. 88a Abs. 2 IVV berechnet. Der Beschwerdeführerin war die Möglichkeit zur Einreichung von Ergänzungsfragen vor der Begutachtung eingeräumt worden, die sie jedoch nicht genutzt hatte; eine nachträgliche Beanstandung dieser Möglichkeit war daher unbegründet. Der Verzicht auf ein Gerichtsgutachten und Zeugen verletzte weder den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 61 lit. c ATSG noch das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV oder das Gebot eines fairen Verfahrens nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK, da keine entscheidrelevanten Ergebnisse zu erwarten waren. Die Beschwerde war daher offensichtlich unbegründet.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- wurden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt. Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, weil die Beschwerde aussichtslos erschien.
Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die strenge Prüfung der Zulässigkeit von Beschwerden gegen Rückweisungsentscheide im Invalidenversicherungsrecht bestätigt und klärt, unter welchen Voraussetzungen ein Zwischenentscheid nach Art. 93 Abs. 1 BGG anfechtbar ist. Es unterstreicht zudem die hohe Beweiskraft von polydisziplinären Gutachten, die den rechtsprechungsgemässen Kriterien entsprechen, und die Grenzen der gerichtlichen Überprüfung der Beweiswürdigung durch die Vorinstanz.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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