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Justizze. Art. 6 UVG

Bundesgericht

Plattenleger mit Zeckenbiss im Juni 2001: Unfallversicherung lehnt Taggelder nach 21. September 2004 ab, da natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang entfallen ist (Art. 6 Abs. 1 UVG)

Datum
23.12.2022
Geschäftsnummer
8C_634/2022
Abteilung
I. sozialrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 106 BGG Art. 109 BGG Art. 6 EMRK Art. 13 EMRK Art. 6 UVG

Zusammenfassung

Ein Plattenleger erlitt im Juni 2001 einen Zeckenbiss, der zu einer akuten Borreliose führte; die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) erbrachte daraufhin Leistungen bis zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit am 22. Oktober 2001. Ab März 2002 meldete er erneut Beschwerden, darunter eine Neuroborreliose. Die Suva lehnte später Leistungen nach dem 21. September 2004 ab, weil der Kausalzusammenhang zwischen dem Zeckenbiss und den weiteren Beschwerden entfallen sei. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hatte 2017 zwar Leistungen bis zum 21. September 2004 zugesprochen, aber die Sache an die Suva zurückgewiesen, um den Kausalzusammenhang danach zu prüfen. Nach einem asim-Gutachten vom 6. März 2020 verneinte die Suva erneut jegliche Leistungspflicht ab diesem Datum. Der Versicherungsrichter wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. Der Versicherte legte beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein und beantragte Taggelder bis 31. März 2020.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Ablehnung der Taggeldansprüche nach dem 21. September 2004. Es folgte der Vorinstanz, die festgestellt hatte, dass der rechtskräftige Entscheid vom 18. Oktober 2017 keine materielle Rechtskraft zugunsten des Versicherten für den Zeitraum nach dem 21. September 2004 enthielt, sondern lediglich eine Rückweisung zur weiteren Abklärung darstellte. Das asim-Gutachten vom 6. März 2020, das auf einer interdisziplinären medizinischen Beurteilung beruhte, wurde als voll beweiskräftig angesehen; es kam zum Schluss, dass die unfallkausale Borreliose lege artis behandelt worden sei und ein Post-Treatment-Lyme-Disease-Syndrom (PTLDS) nicht überwiegend wahrscheinlich sei. Der Infektiologe hatte eine Neuroborreliose ausdrücklich wegen fehlender objektivierbarer neurologischer Defizite und negativer Serologie im Frühjahr 2002 ausgeschlossen. Für die nach dem 21. September 2004 behaupteten psychischen Folgen – eine chronifizierte Schmerz- bzw. Beschwerdeverarbeitungsstörung – verneinte das Bundesgericht den adäquaten Kausalzusammenhang, weil der Zeckenstich als leichter Unfall nicht geeignet sei, eine psychische Fehlentwicklung zu verursachen. Damit war der Kausalzusammenhang nach Art. 6 Abs. 1 UVG sowohl naturgesetzlich als auch adäquat entfallen. Die Gerichtskosten von Fr. 800.– wurden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass ein kantonal gerichtlicher Entscheid, der Leistungen bis zu einem bestimmten Datum zuspricht und die Sache zur weiteren Abklärung zurückweist, keine res iudicata für den danach liegenden Zeitraum begründet – und dass ein interdisziplinäres, versicherungsexternes Gutachten bei fehlenden konkreten Zweifeln an seiner Zuverlässigkeit entscheidungsbegründend bleibt.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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