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Justizze. Art. 19 UVG

Bundesgericht

Suva lehnt weitere Heilbehandlung nach Unfall ab: Fallabschluss verfrüht, da diagnostische Arthroskopie zur Infektabklärung indiziert war (Art. 19 Abs. 1 UVG)

Datum
03.02.2021
Geschäftsnummer
8C_620/2020
Abteilung
I. sozialrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 14 ATSG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 105 BGG Art. 19 UVG

Zusammenfassung

Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) lehnte weitere Heilbehandlung für A.________ ab, der sich am 24. Mai 2014 bei einem Fussballmatch Verletzungen an der Schulter und am Handgelenk zugezogen hatte. Sie schloss den Fall per 31. März 2017 ab und lehnte eine Invalidenrente ab, gewährte aber eine Integritätsentschädigung. A.________ erhob Beschwerde. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt hob den Einspracheentscheid auf und verpflichtete die Suva zur Übernahme einer diagnostischen Arthroskopie mit Biopsie-Entnahme zur Abklärung eines Low grade-Infekts. Die Suva beschwerte sich beim Bundesgericht mit dem Antrag, den Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Streitig war, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es die Suva zur weiteren Übernahme von Heilkosten verpflichtete.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Suva ab. Es stellte fest, dass bei Streitigkeiten um Sachleistungen wie Heilbehandlung – im Gegensatz zu Geldleistungen – die Vorinstanz nicht an ihre eigenen Sachverhaltsfeststellungen gebunden ist und das Bundesgericht nur offensichtlich unrichtige oder rechtswidrige Feststellungen korrigieren darf. Der Vorinstanz war es daher zulässig, die medizinischen Berichte der Kliniken F.________ und G.________ vom 21. März 2017, 6. Dezember 2017 und 13. August 2018 heranzuziehen, aus denen hervorging, dass eine diagnostische Arthroskopie mit Biopsie-Entnahme zur Abklärung eines Low grade-Infekts als Ursache der anhaltenden Schmerzen indiziert war. Da die Suva diesen Verdacht nicht abgeklärt hatte und ihr Kreisarzt dazu nicht Stellung genommen hatte, war der Fallabschluss per 31. März 2017 verfrüht. Auch die Tatsache, dass A.________ zum Zeitpunkt des Fallabschlusses ganztägig arbeitsfähig in einer leidensangepassten Tätigkeit war, schloss nach ständiger Rechtsprechung einen Anspruch auf weitere Heilbehandlung nicht aus, da die Besserung des Gesundheitszustandes nicht ausschliesslich an der Arbeitsfähigkeit gemessen wird. Die Voraussetzungen für einen rechtmässigen Fallabschluss gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG waren daher nicht erfüllt. Die Suva musste deshalb die Kosten für die von Dr. med. H.________ empfohlene Arthroskopie übernehmen. Die Gerichtskosten von Fr. 800.– wurden der unterliegenden Suva auferlegt, zudem hat sie A.________ eine Parteientschädigung von Fr. 2800.– zu bezahlen. Die Entscheidung verdeutlicht die strenge Anwendung des Endzustandsprinzips bei Unfallversicherungsleistungen und klärt, dass auch bei bestehender Arbeitsfähigkeit eine medizinisch indizierte Diagnostik zur Abklärung persistierender Symptome den Fallabschluss verhindert.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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