Versicherter mit Schulterverletzungen nach Arbeitsunfall und Velounfall erhält keine Invalidenrente: Invaliditätsgrad von 8 % liegt unter der gesetzlichen Schwelle von 10 % (Art. 18 Abs. 1 UVG)
- Datum
- 04.12.2020
- Geschäftsnummer
- 8C_603/2020
- Abteilung
- I. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 16 ATSG Art. 42 BGG Art. 97 BGG Art. 99 BGG Art. 105 BGG Art. 18 UVG Art. 28 UVV
Zusammenfassung
Ein Versicherter erlitt 2005 und 2006 Verletzungen an beiden Schultern infolge eines Arbeitsunfalls und eines Velounfalls. Die Suva gewährte Integritätsentschädigungen, lehnte jedoch die Zusprache einer Invalidenrente ab, weil der Invaliditätsgrad nur 5 % betrage. Das kantonale Verwaltungsgericht bestätigte dies und berechnete einen Invaliditätsgrad von 8 % aufgrund eines Vergleichs zwischen hypothetischem Valideneinkommen und Invalideneinkommen, das auf statistischen Durchschnittslöhnen beruhte. Der Versicherter beschwerte sich beim Bundesgericht und machte geltend, das Invalideneinkommen müsse sich am tatsächlich erzielten Lohn bei seinem Arbeitgeber orientieren und ein leidensbedingter Abzug wegen seines fortgeschrittenen Alters und fehlender Ausbildung sei vorzunehmen.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Ablehnung der Invalidenrente.
Der Beschwerdeführer hatte nach den Unfällen zwar eine neue Erwerbstätigkeit als Chauffeur und Reinigungskraft aufgenommen, aber dort weniger verdient als im vorherigen Beruf. Das kantonale Gericht stellte fest, dass er seine verbliebene Restarbeitsfähigkeit an dieser Stelle nicht voll ausschöpfte; deshalb war der tatsächlich erzielte Lohn nicht massgeblich für das Invalideneinkommen. Stattdessen wurde das Invalideneinkommen auf Grundlage der Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik ermittelt, was nach der Rechtsprechung zulässig ist, wenn kein zumutbarer Vollzeitjob mit angemessenem Verdienst ausgeübt wird. Ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn wegen fortgeschrittenen Alters oder fehlender Ausbildung war nicht gerechtfertigt, da solche Abzüge nur bei gesundheitlich unbeeinträchtigten Versicherten mit strukturellen Nachteilen (z. B. mangelnde Deutschkenntnisse oder Saisonnierstatus) vorgesehen sind – diese Voraussetzungen waren hier nicht dargelegt. Auch die Kündigung seiner letzten Stelle am 20. Mai 2020 war als unechtes Novum nicht mehr berücksichtigungsfähig. Damit lag der Invaliditätsgrad bei 8 % und blieb unter der gesetzlichen Mindestschwelle von 10 % gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG, sodass kein Rentenanspruch bestand. Die Gerichtskosten von Fr. 800.– wurden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 65 Abs. 1 und Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese Entscheidung präzisiert die Anwendung der Grundsätze zur Ermittlung des Invalideneinkommens bei teilweiser Erwerbstätigkeit nach Unfall und klärt, dass ein Abzug vom Tabellenlohn nicht automatisch bei fortgeschrittenem Alter erfolgt.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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