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Justizze. Art. 16 ATSG

Bundesgericht

Arbeitsloser mit unfallbedingter Schulterverletzung erhält keine Invalidenrente: Einkommensvergleich ergibt nur 5 % Invalidität, da fehlende berufliche Bindung an Baubranche und ausreichende kaufmännische Qualifikationen (Art. 16 ATSG)

Datum
17.09.2024
Geschäftsnummer
8C 502/2023
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 16 ATSG Art. 97 BGG Art. 105 BGG Art. 18 UVG

Zusammenfassung

Ein arbeitsloser Polybauer erlitt am 4. März 2020 eine unfallbedingte Schulterverletzung und beantragte später eine Invalidenrente. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) verneinte den Anspruch; das Kantonsgericht Basel-Landschaft bestätigte dies mit Urteil vom 13. April 2023. Der Beschwerdeführer legte beim Bundesgericht Beschwerde ein und beantragte die Zuerkennung einer Invalidenrente ab 1. März 2022 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 21 % oder alternativ die Zurückweisung der Sache zur Neubeurteilung. Streitig war insbesondere, ob das Valideneinkommen und das Invalideneinkommen jeweils im Kompetenzniveau 1 oder 2 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) anzusetzen seien und ob der so ermittelte Invaliditätsgrad von 5 % rechtskonform ist.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Verweigerung der Invalidenrente. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer bereits mehrere Jahre vor dem Unfallereignis nicht mehr im Baugewerbe tätig war und stattdessen eine Umschulung in den kaufmännischen Bereich absolviert hatte; konkrete Anhaltspunkte für eine berufliche Rückkehr in die Baubranche fehlten vollständig. Daher war die Festlegung des Valideneinkommens auf den Totalwert im Kompetenzniveau 2 der LSE 2020 rechtmässig. Zudem verfügte der Beschwerdeführer über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse – insbesondere durch das Handelsdiplom, das Bürofachdiplom sowie langjährige Erfahrungen als Kaufhausdetektiv und im Sicherheits- und Verkehrsdienst –, sodass auch das Invalideneinkommen im Kompetenzniveau 2 zu bemessen war. Aufgrund dieser beiden Feststellungen ergab der Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG einen Invaliditätsgrad von lediglich 5 %, der unter der für eine Invalidenrente erforderlichen Schwelle von 10 % gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG liegt. Die Vorinstanz hatte diesen Grad zutreffend ermittelt und dabei keine offensichtlichen Rechtsmängel begangen, sodass die Beschwerde unbegründet blieb. Gemäss Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten von Fr. 800.–. Die Entscheidung verdeutlicht die strenge Anwendung des Einkommensvergleichs bei unfallbedingter Invalidität, insbesondere die Bedeutung der tatsächlichen beruflichen Entwicklung vor dem Unfall und die Bewertung von Querqualifikationen bei der Bestimmung des anwendbaren Kompetenzniveaus.

Regeste

Unfallversicherung (Invalidenrente; Einkommensvergleich) | Unfallversicherung

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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