Unfallversicherungsrente verneint: Adäquanz psychischer Beschwerden fehlt, MEDAS-Gutachten beweiswertig (Art. 43 Abs. 1 ATSG)
- Datum
- 12.08.2025
- Geschäftsnummer
- 8C_498/2024
- Abteilung
- IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 43 ATSG Art. 44 ATSG Art. 61 ATSG Art. 7k ATSV Art. 7l ATSV Art. 29 BV
Zusammenfassung
Eine 1970 geborene Verwaltungsangestellte war bei der Suva gegen Unfallfolgen versichert. Am 13. Juni 2016 kollidierte sie als Autolenkerin frontal mit einem entgegenkommenden Fahrzeug und erlitt ein Polytrauma mit Beteiligung der Rippen, des Dünndarms, der Lendenwirbelsäule sowie eine Patellafraktur. Nach Spitalaufenthalt und Rehabilitation stellte die Suva per Ende Oktober 2018 die Taggeldleistungen ein und sprach eine Integritätsentschädigung von 30 % für Kniebeschwerden zu, verneinte aber einen Rentenanspruch. Das Versicherungsgericht Solothurn holte ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten der MEDAS Bern ein, stützte sich darauf und wies die Beschwerde ab. Die Versicherte rügt die Beweiswürdigung, verlangt weitere medizinische Abklärungen und macht geltend, die Adäquanzprüfung sei bundesrechtswidrig durchgeführt worden.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt den Fallabschluss per 31. Oktober 2018 sowie die Verneinung eines Rentenanspruchs.
Das Gericht hält am polydisziplinären Gerichtsgutachten der MEDAS Bern vom 28. März 2023 fest, da dieses inhaltlich vollständig und schlüssig ist. Weder die Tonaufnahmen der Begutachtung noch die abweichenden Berichte des behandelnden Neurologen vermögen die Beweiskraft zu erschüttern, zumal die Beschwerdeführerin während der Untersuchung nicht korrigierend eingriff und relevante Symptome wie Fatigue interdisziplinär diskutiert wurden. Da von weiteren Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten waren, verletzte das Unterlassen zusätzlicher Expertisen weder den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG noch das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV. Die Vorinstanz durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, ohne jede einzelne Rüge ausdrücklich widerlegen zu müssen.
Hinsichtlich der Adäquanzprüfung stufte das Gericht den Frontalzusammenstoss im Tunnel bei ca. 60–80 km/h als mittelschwer ein. Von den sieben Kriterien nach BGE 115 V 133 sind höchstens zwei in einfacher Form erfüllt: körperliche Dauerschmerzen (nicht besonders ausgeprägt, da belastungsabhängig) und eine gewisse Eindrücklichkeit (gemindert durch fehlende Erinnerung an den Unfallmoment). Die Schwere der Verletzungen, die Dauer der Behandlung und der Heilungsverlauf rechtfertigen keine Bejahung der Adäquanz für die psychischen Beschwerden. Mangels adäquater Kausalität entfällt die Prüfung der Indikatoren für die Arbeitsunfähigkeit.
Da somatisch eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit besteht und die psychischen Beschwerden nicht unfalladäquat sind, liegt keine Erwerbseinbusse vor. Auf eine detaillierte Invaliditätsbemessung konnte verzichtet werden. Die Gerichtskosten von Fr. 800. werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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