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Justizze. Art. 18 UVG

Bundesgericht

Versicherter beantragt volle Invalidenrente nach mehrfachen Knieunfällen: Rentenanspruch abgelehnt, da Erwerbsunfähigkeit nur 5,21 % beträgt (Art. 18 Abs. 1 UVG)

Datum
31.10.2018
Geschäftsnummer
8C_461/2018
Abteilung
I. sozialrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 16 ATSG Art. 43 ATSG Art. 61 ATSG Art. 42 BGG Art. 97 BGG Art. 105 BGG Art. 18 UVG

Zusammenfassung

Ein Bauarbeiter erlitt am 9. Mai 2010 bei einem Arbeitsunfall eine Kniedistorsion links, später weitere Verletzungen und Operationen am linken Knie. Die Suva gewährte eine Integritätsentschädigung wegen einer 10-prozentigen Integritätseinbusse, verneinte aber eine Invalidenrente mit der Begründung, die Erwerbsunfähigkeit betrage lediglich 5 %. Der Versicherte legte Einsprache ein, die die Suva ablehnte. Dagegen erhob er Beschwerde beim Kantonsgericht Luzern, das diese ebenfalls abwies. Vor dem Bundesgericht beantragte er die Zuerkennung einer vollen Invalidenrente ab dem Unfalltag, alternativ eine neutrale medizinische Begutachtung und unentgeltliche Rechtspflege.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, weil der Versicherte den Anspruch auf eine Invalidenrente nicht begründen konnte. Es stützte sich auf die medizinische Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. D.________, der feststellte, dass trotz chronischem Schmerzsyndrom am linken Knie keine strukturellen Veränderungen vorlagen, die eine schwerere Beeinträchtigung erklären würden, und dass der Versicherte zu ganztägig wechselbelastenden, leichten bis mittelschweren Tätigkeiten fähig sei, wobei stehende, kauernde und kniende Stellungen sowie das Arbeiten auf Leitern und Gerüsten zu vermeiden seien. Diese Beurteilung wurde durch die spätere Diagnose einer mässigen Femoropatellararthrose und die Gewährung einer Integritätsentschädigung nicht widerlegt, da für den Rentenanspruch ausschliesslich die Erwerbsfähigkeit massgebend ist (Art. 18 Abs. 1 UVG). Die von anderen Ärzten abgegebenen Gutachten – etwa von Dr. med. E.________, der eine 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit diagnostizierte – waren nicht geeignet, die Beurteilung des Kreisarztes zu entkräften, da sie entweder auf subjektivem Leidensdruck beruhten oder keine objektiven Feststellungen zur Restarbeitsfähigkeit enthielten. Auch der Bericht des Notfallarztes vom 24. April 2014 enthielt keinerlei Aussage zur Arbeitsfähigkeit. Der vorinstanzliche Einkommensvergleich ergab einen Invaliditätsgrad von 5,21 %, der den rentenausschliessenden Schwellenwert nicht erreichte (Art. 18 Abs. 1 UVG). Das Bundesgericht prüfte zudem, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt habe, insbesondere hinsichtlich der Kausalität psychischer Folgen, kam aber zum Schluss, dass diese Frage unbestritten war und daher keine weiteren Erwägungen nötig waren (Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). Die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege erfolgte aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde (Art. 64 BGG), die Gerichtskosten von Fr. 800.– wurden dem unterlegenen Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klarmacht, dass eine Integritätsentschädigung nicht automatisch eine Invalidenrente begründet und dass ausschliesslich objektiv feststellbare Erwerbsfähigkeit – nicht subjektives Schmerzempfinden – für den Rentenanspruch entscheidend ist.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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