Versicherter mit allergischem Asthma beantragt Invalidenrente: Kein Anspruch wegen zu tiefem Invaliditätsgrad von 5 Prozent nach Einkommensvergleich mit Tabellenlöhnen (Art. 16 ATSG)
- Datum
- 11.10.2017
- Geschäftsnummer
- 8C_457/2017
- Abteilung
- I. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 16 ATSG Art. 42 BGG Art. 97 BGG Art. 105 BGG Art. 25 IVV
Zusammenfassung
Ein Versicherter mit allergischem Asthma beantragte eine Invalidenrente bei der Suva. Diese lehnte den Anspruch ab, weil der gesundheitliche Schaden nicht ausreiche, um einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad zu erreichen. Das Kantonsgericht Luzern wies die dagegen erhobene Beschwerde ab und verwies die Frage der Integritätsentschädigung an die Suva zurück. Der Versicherte legte Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag, ihm eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 50 Prozent zuzusprechen. Streitig war insbesondere die Berechnung des Validen- und des Invalideneinkommens sowie die Frage, ob ein leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen gerechtfertigt sei.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte den rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 5 Prozent. Es stellte fest, dass das vom Beschwerdeführer geltend gemachte letzte Einkommen von 91'000 Franken aufgrund widersprüchlicher Angaben – 88'400 Franken im Lohnausweis, nur 71'300 Franken im IK-Auszug – nicht feststeht; daher sei stattdessen der Durchschnittswert der Jahre 2007 bis 2010 (71'053 Franken) als Grundlage für das Valideneinkommen heranzuziehen. Die Vorinstanz habe zulässigerweise einen höheren Wert von 75'310 Franken angenommen, was zugunsten des Versicherten war und keine Rechtsverletzung darstellte. Für das Invalideneinkommen sei nicht auf einen Branchenlohn (z. B. Sektor Dienstleistungen oder Postdienste) abzustellen, sondern auf den Totalwert nach Kompetenzniveau 2, da der Versicherte trotz fehlender Lehrabschlüsse über besondere Fähigkeiten verfüge, wie seine erfolgreiche Führung einer eigenen Firma zeige. Ein leidensbedingter Abzug von 15 Prozent sei nicht gerechtfertigt: Weder sei dargelegt worden, dass das Asthma trotz Vermeidung von Exposition und regelmässiger Inhalationstherapie weitere Einschränkungen verursache, noch könne ein lohnwirksamer Nachteil aus der fehlenden Umschulung zum Chauffeur behauptet werden, da der Beschwerdeführer nicht mitgewirkt hatte und die Eingliederungsmassnahmen abgeschlossen seien. Damit stand kein Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent fest, der für eine Invalidenrente nach Art. 16 ATSG erforderlich ist. Die Gerichtskosten von 800 Franken wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Entscheidung klärt die Anwendung des Einkommensvergleichs bei Selbstständigerwerbenden mit unstetem Einkommen und präzisiert die Voraussetzungen für einen leidensbedingten Abzug im Rahmen der Invalidenrente.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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