Gesetzesartikel
Art. 25 IVV – Grundsätze des Einkommensvergleichs
6 Entscheide, in denen Art. 25 IVV eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Versicherter mit unfallbedingtem Knieleiden beansprucht über Mai 2022 hinausgehende Invalidenrente: Invaliditätsgrad unter 40 %, Befristung rechtmäßig (Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG)
- Versicherter mit psychischen und somatischen Beeinträchtigungen erhält ab Februar 2019 ganze Invalidenrente und ab Juni 2022 Rente von 59 %: Anwendung des leidensbedingten Abzugs vom Tabellenlohn trotz neuer IVV-Regelung (Art. 26bis Abs. 3 IVV)
- Pensionskasse bestreitet Höhe des Valideneinkommens bei Invalidenrente: Überstunden aus früherer Tätigkeit werden wegen kontinuierlicher Verschlechterung der Gesundheit ab 2017 als zukünftig erzielbar anerkannt (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 IVV)
- Invalidenversicherung: Teilzeitabzug nach Art. 26bis Abs. 3 IVV ist keine abschliessende Regelung des Abzugs vom Tabellenlohn, ergänzende Anwendung der bisherigen Rechtsprechung zulässig (Art. 16 ATSG)
- Versicherte mit Autismus-Spektrum-Störung beantragt höheren Assistenzbeitrag für Fachbetreuung: Stundenansatz von Fr. 33.20 pro Stunde bleibt bestehen, da keine besonderen Qualifikationsanforderungen nachgewiesen (Art. 39f Abs. 1 IVV)
- Versicherter mit allergischem Asthma beantragt Invalidenrente: Kein Anspruch wegen zu tiefem Invaliditätsgrad von 5 Prozent nach Einkommensvergleich mit Tabellenlöhnen (Art. 16 ATSG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.