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Justizze. Art. 18 UVG

Bundesgericht

Unfallversicherung: Invalidenrente abgelehnt, weil Invalideneinkommen nach DAP-Methode korrekt ermittelt wurde und kein Invaliditätsgrad von mindestens 10 % erreicht wird (Art. 18 Abs. 1 UVG)

Datum
29.11.2017
Geschäftsnummer
8C_378/2017
Abteilung
I. sozialrechtliche Abteilung
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 16 ATSG Art. 42 BGG Art. 97 BGG Art. 105 BGG Art. 18 UVG

Zusammenfassung

Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) erhob Beschwerde gegen einen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, der einer Versicherten ab 1. Mai 2014 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrads von 15 % zusprach. Streitig war, ob das Invalideneinkommen korrekt nach der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) oder nach den Lohnstrukturerhebungen (LSE) zu bemessen ist und ob die von der Suva ausgewählten DAP-Arbeitsplätze der Versicherten zumutbar sind. Die Versicherte wandte ein, die ausgewählten Tätigkeiten seien wegen ihrer eingeschränkten linken Schulterfunktion nicht zumutbar.

Das Bundesgericht hob den Entscheid des kantonalen Gerichts auf und bestätigte die Ablehnung der Invalidenrente durch die Suva. Es stellte fest, dass die Suva das Invalideneinkommen korrekt nach der DAP-Methode ermittelt hatte, indem sie fünf zumutbare Arbeitsplätze aus einer Gesamtmenge von 464 dokumentierten Stellen auswählte, deren Durchschnittslohn Fr. 59'958.- betrug. Diese Auswahl genügte den bundesgerichtlichen Anforderungen an die Überprüfung des Auswahlermessens, da sie den Minimal-, Maximal- und Durchschnittslohn aller in Frage kommenden Stellen berücksichtigte und keine Hinweise auf fehlerhafte Ausübung des Ermessens oder mangelnde Repräsentativität vorlagen. Die ausgewählten DAP-Arbeitsplätze waren der Versicherten zumutbar, weil das medizinisch bestätigte Zumutbarkeitsprofil – basierend auf den ärztlichen Gutachten der Klinik B.________ und des Kreisarztes Dr. med. C.________ – beidhändiges Arbeiten mit gewissen Einschränkungen für die linke obere Extremität zuließ, was die Versicherte selbst nicht bestritt. Die Vorinstanz verletzte den Grundsatz der möglichst konkreten Einkommensbemessung, indem sie trotz der Erfüllung aller Voraussetzungen für die DAP-Methode auf die weniger konkrete LSE-Methode auswich, lediglich um „Vergleichbarkeit“ mit ihrem eigenen, teilweise anhand der LSE ermittelten Valideneinkommen herzustellen. Ein solches Abweichen vom Grundsatz der Konkretion war nicht gerechtfertigt, da auch bei einem teilweise anhand der LSE ermittelten Valideneinkommen ein Vergleich mit einem konkreten DAP-Invalideneinkommen zulässig und üblich ist. Das korrekte Invalideneinkommen von Fr. 59'958.- führte bei Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen der Suva (Fr. 64'527.-) oder dem der Vorinstanz (Fr. 59'374.-) zu keinem rentenbegründenden Invaliditätsgrad von mindestens 10 % gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- wurden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Dieses Urteil präzisiert die strikte Anwendung der DAP-Methode zur Ermittlung des Invalideneinkommens, sobald die bundesgerichtlichen Vorgaben erfüllt sind, und stellt klar, dass ein kantonales Gericht nicht willkürlich von der Verwaltungsentscheidung abweichen darf.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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