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Justizze. Art. 297 SchKG

Bundesgericht

Beschwerde gegen Sistierung eines Markenübertragungsverfahrens nach provisorischer Nachlassstundung: Kein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (Art. 297 Abs. 5 SchKG)

BGE / ATF / DTF
BGE 151 III 516 · ATF 151 III 516 · DTF 151 III 516
Datum
09.07.2025
Geschäftsnummer
4A_144/2025
Abteilung
I. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Nichteintreten

Tragende Normen

Art. 93 BGG Art. 297 SchKG

Zusammenfassung

Die A.________ GmbH (Beschwerdeführerin) klagt vor dem Kantonsgericht Basel-Landschaft gegen die B.________ GmbH auf Übertragung bestimmter Marken und Markenanmeldungen. Nachdem der Beklagten am 14. Januar 2025 die provisorische Nachlassstundung bis zum 14. Mai 2025 bewilligt wurde, sistierte das Kantonsgericht mit Verfügung vom 11. Februar 2025 das Zivilverfahren gestützt auf Art. 297 Abs. 5 SchKG. Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag, die Sistierungsverfügung aufzuheben und das Verfahren fortzusetzen. Streitig war, ob die Beschwerde zulässig ist.

Das Bundesgericht erkennt, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten wird, weil die Beschwerdeführerin den gesetzlichen Zulässigkeitsvorbehalt eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht dartun konnte. Die Sistierung nach Art. 297 Abs. 5 SchKG tritt ex lege mit der Bewilligung der Nachlassstundung ein und ist daher keine richterliche Entscheidung über Zweckmässigkeit; sie verletzt damit nicht das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 29 Abs. 1 BV, weshalb die Ausnahmepraxis zum Verzicht auf den Nachteilsvorbehalt nicht greift. Die Beschwerdeführerin behauptet zwar, als materielle, aber nicht eingetragene Markeninhaberin könne sie sich nicht wirksam gegen Markenverletzungen durch Dritte zur Wehr setzen, konkretisiert aber weder mögliche Dritte noch eine konkrete Gefahr einer Marktverwirrung oder Rufschädigung. Ihre pauschalen Mutmassungen über einen möglichen Gebrauch der Marken durch Dritte genügen nicht, um einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG darzulegen. Auch die Frage, ob die Vorinstanz die Voraussetzungen von Art. 297 Abs. 5 SchKG (insbesondere die Qualifikation des Anspruchs als Nachlassforderung und das Fehlen eines dringlichen Falls) richtig bejaht hat, bleibt unbeantwortet, da die fehlende Sachurteilsvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils eine Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen ausschliesst. Gemäss Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- und hat die Beschwerdegegnerin mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen. Diese Entscheidung präzisiert die restriktive Handhabung der selbstständigen Anfechtbarkeit von Sistierungsverfügungen nach Art. 297 Abs. 5 SchKG und unterstreicht, dass bloße Verfahrensverlängerung oder allgemeine Vermutungen über wirtschaftliche Nachteile nicht ausreichen, um den Zulässigkeitsvorbehalt zu erfüllen.

Regeste

Art. 297 Abs. 5 SchKG; Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; Beschwerde gegen die Sistierung eines Zivilprozesses aufgrund einer bewilligten Nachlassstundung; Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils. Mit Bewilligung der Nachlassstundung werden nicht dringliche Zivilprozesse über Nachlassforderungen sistiert (Art. 297 Abs. 5 SchKG). Da diese Sistierung von Gesetzes wegen eintritt, ist die entsprechende gerichtliche Anordnung bloss deklaratorischer Natur. Folglich kann die Sistierungswirkung keine gegen das Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV verstossende Rechtsverzögerung bedeuten. Die beschwerdeführende Person muss bei dagegen gerichteten Beschwerden einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG dartun und kann sich nicht bloss auf eine angebliche Rechtsverzögerung berufen (E. 1.5.2). Fehlt es an einem solchen Nachteil, unterbleibt eine Überprüfung der Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 297 Abs. 5 SchKG (E. 2).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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