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Justizze. Art. 18 UVG

Bundesgericht

Unfallrentenbemessung: Kein Parallelisierungsabzug bei GAV-Mindestlohn, Invaliditätsgrad unter 10%, Rente verneint (Art. 18 Abs. 1 UVG)

Datum
06.08.2026
Geschäftsnummer
8C_370/2024
Abteilung
IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 26bis IVV Art. 18 UVG

Zusammenfassung

Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) beschwert sich gegen ein Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau, welches einem 1976 geborenen Monteur von Photovoltaikanlagen ab Juli 2023 eine Invalidenrente von 17% zugesprochen hatte. Der Versicherte verletzte sich am 14. Oktober 2021 am rechten Handgelenk; die Suva anerkannte den Unfall, sprach eine Integritätsentschädigung zu, verneinte aber zunächst die Rentenpflicht. Das kantonale Gericht stützte die Rentenzahlung auf einen Einkommensvergleich, wobei es das Valideneinkommen anhand des letzten tatsächlichen Verdienstes festlegte und das Invalideneinkommen mittels Tabellenlöhnen sowie einer Parallelisierungsreduktion von 6,7% berechnete. Die Suva rügt diese Bemessungsmethode und beantragt die Bestätigung ihres ablehnenden Einspracheentscheids. Der Beschwerdegegner beantragt hilfsweise eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 10% und ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde der Suva gut, hebt das kantonalgerichtliche Urteil auf und bestätigt den Einspracheentscheid der Suva, wonach kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht.

Die Vorinstanz hatte das Invalideneinkommen fälschlicherweise um 6,7% reduziert, um es an das unterdurchschnittliche Valideneinkommen anzupassen (Parallelisierung). Das Bundesgericht stellt fest, dass branchenübliche Löhne in einem allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) präziser abgebildet werden als in statistischen Erhebungen. Da der Versicherte als Monteur von Photovoltaikanlagen bei einer der Elektrobranche unterstellten Arbeitgeberin beschäftigt war, sind die Mindestvorgaben des GAV der Schweizerischen Elektrobranche massgebend. Sein tatsächliches Jahreseinkommen von Fr. 63'700.- lag über dem GAV-Mindestlohn von Fr. 58'500.- für Arbeitnehmende ohne Berufsausbildung mit mindestens zwei Jahren Erfahrung. Eine Parallelisierung kommt daher nicht in Betracht.

Nach Wegfall der unzulässigen Reduktion von 6,7% ergibt sich unter Berücksichtigung des unbestrittenen leidensbedingten Abzugs von 10% ein Invalideneinkommen von Fr. 59'400.-. Im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 63'700.- resultiert ein Invaliditätsgrad von lediglich 6,75%. Gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG wird bei einem Grad unter 10% keine Invalidenrente geschuldet. Zudem verneint das Gericht eine analoge Anwendung von Art. 26bis Abs. 3 IVV auf die Unfallversicherung, weshalb der vom Versicherten geforderte zusätzliche Tabellenabzug von 10% nicht gewährt wird.

Hinsichtlich der Verfahrenskosten trägt der Beschwerdegegner die Gerichtskosten von Fr. 800.-, erhält jedoch die unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich Beiordnung eines Rechtsanwalts. Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau zurückgewiesen.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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