Invalidenrente bei Lungenerkrankung mit mobiler Sauerstofftherapie: Kein höherer Tabellenlohnabzug, Doppelanrechnung vermieden (Art. 26bis Abs. 3 IVV)
- Datum
- 04.08.2026
- Geschäftsnummer
- 8C_76/2026
- Abteilung
- IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein 1965 geborener Versicherter meldete sich im Dezember 2021 aufgrund einer Lungenerkrankung erneut bei der Invalidenversicherung an. Nach erfolglosen Eingliederungsmassnahmen in Form von Job-Coaching und Stellensuche sprach ihm die IV-Stelle Nidwalden gestützt auf ein polydisziplinäres Gutachten eine Rente von 30 % zu. Das Verwaltungsgericht Nidwalden bestätigte diesen Rentenanspruch ab November 2022 und gewährte einen Tabellenlohnabzug von 10 %. Der Versicherte verlangt eine ganze Rente oder zumindest einen höheren Rentenbetrag sowie einen zusätzlichen Abzug wegen der notwendigen mobilen Sauerstofftherapie und erhöhter Absenzenrisiken.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die zugesprochene Rente von 30 % sowie den Tabellenlohnabzug von 10 %. Die Vorinstanz durfte dem polydisziplinären Gutachten der estimed AG vom 6. Januar 2025 Beweiswert beimessen, da die vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen dessen Überzeugungskraft nicht erschütterten. Dass sich die Gutachter nicht detailliert mit dem gescheiterten Job-Coaching auseinandersetzten, war zulässig, da es sich nicht um eine leistungsorientierte berufliche Abklärung handelte und keine offensichtliche Diskrepanz zur attestierten Leistungsfähigkeit bestand. Neue Dokumente zur Kompetenz eines Gutachters sowie MET-Wert-Tabellen wurden als unzulässige Noven gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG nicht berücksichtigt.
Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit hielt das Gericht fest, dass die Mitführung eines mobilen Sauerstoffgeräts eine Anstellung auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht ausschliesst, zumal soziale Entgegenkommen erwartet werden können. Ein erhöhtes Risiko krankheitsbedingter Absenzen wurde medizinisch nicht konkret dargetan. Bezüglich des Tabellenlohnabzugs nach Art. 26bis Abs. 3 IVV übte die Vorinstanz ihr Ermessen pflichtgemäss aus, indem sie die Belastungen durch das Sauerstoffgerät und den Pausenbedarf pauschal mit 10 % berücksichtigte. Ein zusätzlicher Abzug wäre unzulässig, da die behinderungsbedingten Einschränkungen bereits durch die angenommene Leistungsminderung von 20 % und das Zumutbarkeitsprofil erfasst sind; eine Doppelerfassung ist ausgeschlossen. Die alleinige Beschränkung auf leichte Tätigkeiten rechtfertigt keinen weiteren Abzug, da der angewandte Tabellenlohn des Kompetenzniveaus 1 solche Tätigkeiten bereits abbildet.
Gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG werden dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten von CHF 800 auferlegt.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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