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Justizze. Art. 28 IVG

Bundesgericht

Versicherte mit Adipositas BMI 50,3 und Panikstörung beantragt Invalidenrente: Keine Invalidität festgestellt, da keine körperlichen/psychischen Schäden und 80%ige Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit (Art. 28 Abs. 1 IVG)

Datum
06.10.2023
Geschäftsnummer
8C_290/2023
Abteilung
IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 6 ATSG Art. 7 ATSG Art. 8 ATSG Art. 44 ATSG Art. 42 BGG Art. 95 BGG Art. 28 IVG Art. 26bis IVV

Zusammenfassung

Eine Versicherte beantragte bei der Invalidenversicherung eine Invalidenrente. Sie berief sich auf ihre Adipositas (BMI 50,3), chronische Erschöpfbarkeit, abdominelle Narbenhernien sowie psychische Belastungen nach medizinischen Eingriffen und eine Panikstörung mit Agoraphobie. Die IV-Stelle lehnte den Anspruch ab, das kantonale Versicherungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Die Versicherte erhob Beschwerde beim Bundesgericht und beantragte neben der Gewährung der Rente auch die Anordnung eines Gerichtsgutachtens oder die Rückweisung an die IV-Stelle zur Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen. Streitig war insbesondere, ob die medizinische Begutachtung durch die ABI ausreichend war, ob die Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) zutraf und ob ein Abzug vom Tabellenlohn für die Berechnung des Invalideneinkommens angezeigt sei.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Verneinung des Rentenanspruchs. Es stellte fest, dass die Adipositas der Beschwerdeführerin allein – ohne körperliche oder geistige Schäden und ohne Folge solcher Schäden – nicht zu einer rentenberechtigenden Invalidität führt, wie es die Rechtsprechung verlangt. Die Vorinstanz stützte sich auf das polydisziplinäre ABI-Gutachten vom 12. Juli 2021, das als beweiskräftig und verbindlich gemäss Art. 44 ATSG einzustufen ist. Dieses Gutachten attestiert eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in leidensangepassten, körperlich leichten, überwiegend sitzenden Tätigkeiten mit Wechselpositionen und ohne langes Stehen oder Gehen. Damit liegt die Arbeitsunfähigkeit unter der gesetzlichen Schwelle von mindestens 40 % gemäss Art. 6 ATSG und Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG. Der daraus ermittelte Invaliditätsgrad beträgt 32 %, was ebenfalls unter der für eine Rente erforderlichen Mindestschwelle von 40 % gemäss Art. 8 ATSG und Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG liegt. Auch ein Abzug vom Tabellenlohn zur Berücksichtigung gesundheitsbedingter Einschränkungen war nicht gerechtfertigt: Die Vorinstanz hatte die gesundheitlichen Beeinträchtigungen bereits im Belastungsprofil für die zumutbare Verweistätigkeit und in der attestierten 20 %igen Leistungsminderung berücksichtigt; eine zusätzliche Anrechnung hätte zu einer doppelten Berücksichtigung geführt. Selbst unter Annahme eines hypothetischen 10 %-Abzugs – wie ihn die Beschwerdeführerin anhand einer noch nicht in Kraft getretenen IVV-Neufassung forderte – ergäbe sich lediglich ein Invaliditätsgrad von 39 %, der weiterhin unter der 40 %-Schwelle bleibt. Das Bundesgericht sah zudem keine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung, keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes – etwa durch Unterlassen einer neurologischen Exploration – und keine fehlerhafte psychiatrische Begutachtung: Die Diagnose einer Panikstörung mit Agoraphobie wurde nachvollziehbar begründet, während die Behauptung einer PTBS anhand der geschilderten medizinischen Ereignisse nicht die erforderlichen diagnostischen Kriterien erfüllte; zudem war die Nichteinnahme der verschriebenen Antidepressiva mittels Laboranalyse zweifelsfrei nachgewiesen. Die Gerichtskosten von Fr. 800.– wurden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde bewilligt, weil ihre Bedürftigkeit nachgewiesen war, die Beschwerde nicht aussichtslos erschien und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt geboten war. Der Rechtsanwalt Leo Sigg wurde als unentgeltlicher Anwalt bestellt und erhält eine Entschädigung von Fr. 2'800.– aus der Bundesgerichtskasse. Diese Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die strenge Anwendung der Voraussetzungen für eine Invalidenrente bei Adipositas bestätigt und klarmacht, dass eine hohe BMI-Zahl allein – selbst bei schwerwiegender Erschöpfbarkeit – nicht ausreicht, wenn die medizinisch begutachtete Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten die gesetzliche Schwelle nicht unterschreitet.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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